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Meinungs-/Medienfreiheit

Beiträge

Christian Broda

Die Presse ist am Zug

Zum neuen Entwurf des Pressegesetzes und zur Errichtung des Presserates
Januar
1961

Vor 6 Jahren hat mich die Redaktion des FORVM zum erstenmal zur Mitarbeit aufgefordert. Im Januar-Heft 1955 und im Anschluß an die posthum veröffentlichte Äußerung des im Dezember 1954 plötzlich verstorbenen Bundesministers für Justiz Dr. Josef Gerö sowie neben den Beiträgen von Dr. Canaval, Dr. (...)

Bernard von Brentano

Über das Geheimnis der öffentlichen Meinung

Januar
1961

Eine sehr gute, sehr tiefe Bemerkung über das geheimnisvolle Phänomen, das man die öffentliche Meinung nennt, steht bei dem Historiker Leopold von Ranke. Sie lautet: Nicht erst heutzutage hat die öffentliche Meinung Einfluß in der Welt bekommen — in allen Jahrhunderten des neueren Europa hat sie ein (...)

Christian Broda

Wie schützt man den Staat?

April
1961

Bundesminister Dr. Christian Broda, vor seinem Einzug in den Justizpalast unser Rechtsfreund und Mitbegründer, beteiligt sich hiemit erneut an unserer Generaldebatte über den Zustand der Zweiten Republik — eine Debatte, die er vor nunmehr fünf Jahrgängen eingeleitet hat (vgl. das Verzeichnis der (...)

Manya Harari

Am linken Ufer der Moskwa

Juli
1962

Als ich in Moskau ankam, schien der XXII. Parteikongreß noch jedermann gegenwärtig, und die literarischen Kreise der Stadt waren voll Gerüchte und Prophezeiungen. Die Meinungen, die man über Kunst und sogar Politik darbot, waren so mannigfach schattiert, daß ich zunächst den Eindruck einer (...)

Borys Lewytzkyj

Öffentliche Meinung in der Sowjetunion

Mai
1963

Zu den bedeutsamsten sowjetischen Neuerungen seit dem Tode Stalins gehört das Entstehen einer öffentlichen Meinung. Eine Parallele zur öffentlichen Meinung, wie sie im Westen heute besteht oder zu anderen Zeiten bestand, kann freilich kaum gezogen werden. Im Westen hatte sich einst, nach der (...)

Fritz Klenner

Presse und Freiheit

Dezember
1963

Pressefreiheit ist in der Demokratie theoretisch unbestritten, doch in der Praxis scheiden sich die Geister. Über die Aufgabe der Presse und die Rolle der unabhängigen Presse hat es daher lebhafte Diskussionen gegeben, insbesondere im FORVM und im theoretischen Organ der SPÖ. Die Möglichkeit der (...)

Fred Ungart

Presse und Werbung

Dezember
1963

Der Rahmen meines Themas — Presse, Werbung und Demokratie — mag vielleicht etwas weit gespannt erscheinen; trotzdem bin ich guten Mutes, denn der Zusammenhang zwischen Demokratie und Presse einerseits und Werbung als Motor anderseits ist — jedenfalls in den letzten Jahren — unübersehbar geworden. (...)

Supreme Court of the United States

Regierende muß man beleidigen dürfen

Aus einem Urteil des US-Supreme Court
Mai
1964

Zum erstenmal in seiner Geschichte befaßte sich der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten von Nordamerika mit dem Zusammenhang und Widerstreit von Meinungsfreiheit einerseits und Ehrenschutz öffentlicher Funktionäre anderseits. Er tat es, in der Sache „The New York Times Company gegen L. B. (...)

Hermann Mörth

Delogierte Meinungsfreiheit

November
1964

FORVM verweist auf eine nunmehr elfjährige Regsamkeit als Marktplatz für Meinungsware von anderswo unanbringlicher Qualität und Quantität, als Stadion für den Amoklauf quer über geheiligte Weltanschauungs- sowie insbesondere Parteizäune. Gedeckt durch solche längst gefestigte Tradition lassen wir den (...)

Unbestreitbare Liberalisierung

Bericht aus Warschau

Oktober
1965

Das Stadtgericht in Warschau hat den 75jährigen Schriftsteller Jan Nepomuzen Miller zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, weil er sich erlaubt hat, kritische Betrachtungen über die rückläufige Bewegung in der polnischen Innen- und Kulturpolitik zu veröffentlichen, und zwar im Ausland, namentlich in (...)

Ivan Sviták
Unbestreitbare Liberalisierung

Brief aus Prag

Oktober
1965

Daß der Weg, auf dem der nachfolgende Brief zu uns gelangte, nicht geschildert werden kann, begreift man bei seiner Lektüre. Der Adressat ist ein hoher kommunistischer Funktionär der ČSSR, der Schreiber ein auch im Westen bekannter, hochbegabter junger Marxist. Die uns zugekommene Übersetzung wurde (...)

Mihajlo Mihajlov

Warum ich schweigen muß

Februar
1966

Dr. Mihajlo Mihajlov, Dozent der Universität Zadar, wurde wegen einer Artikelfolge, worin er die Sowjetunion kritisierte, verhaftet und verurteilt. Er berief, und der Oberste Gerichtshof Kroatiens hob das Urteil auf. Sodann wurde er von seiner Hochschule eliminiert. Er berief, und der Oberste (...)

Louis Aragon

Das Urteil

März
1966

Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Kommunist das Urteil, das die Geschworenen im Prozeß Sinjawski-Daniel in Moskau fällten, unbeteiligt zur Kenntnis nimmt. Wir haben es hier mit einer, insbesondere für Frankreich, folgenschweren Tatsache zu tun. Strafen von 7 und 5 Jahren Arbeitslager wurden (...)

Gunnar Kumlien

Besuch bei Frau Djilas

April
1966

Der Authentizität halber wurde der nachfolgende, in deutscher Sprache niedergeschriebene Bericht in seinem originalen, zur schwedischen Muttersprache des Autors hinneigenden Zustand fast unverändert belassen. Seit etwa neun Jahren habe ich Kontakte mit Milovan Djilas und seiner Frau Stephanie. In (...)

Koalition für Pressefreiheit

Juni
1966

FORVM ist ein bißchen stolz darauf, schon in den Jahren des Hinwelkens der Koalition, und damals sehr einsam, behauptet zu haben, daß die Alternative Koalition oder Opposition in jeder Demokratie offensteht, daß sie nicht identisch sein darf mit der rhetorischen Alternative Zusammenarbeit oder (...)

Anton Benya

Für unbehinderte Kritik

Juni
1966

Aus Anlaß des 20jährigen Bestehens der Sektion Journalisten überbringe ich die Glückwünsche des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. Die Journalistensektion zählt unter den rund 1,5 Millionen Mitgliedern des ÖGB zu den zahlenmäßig kleinen Gruppen; doch kommt ihr schon deshalb besondere Bedeutung zu, (...)

Mihajlo Mihajlov

Bekenntnis zu Djilas

Juni
1966

„Warum ich schweigen muß“ hieß der erste FORVM-Aufsatz des jungen Dozenten der Universität Zadar, Dr. Mihajlo Mihajlov. Mit dem nachfolgenden Aufsatz bricht er dieses Schweigen. Wir neigen uns vor seinem Mut. Das beste Zeugnis der wahren Liebe zur Freiheit in jedem Lande ist die Lage, in der sich (...)

Hans R. Klecatsky

Für ein neues Pressegesetz

Juni
1966

Lassen Sie mich zum 20. Jahrestag der Gründung der Sektion Journalisten im Österreichischen Gewerkschaftsbund die herzlichsten Glückwünsche der Justizverwaltung, der Richter und Staatsanwälte, zum Ausdruck bringen. Wenn die Journalisten auch manchmal mit Anträgen der Staatsanwaltschaften und (...)

Mihajlo Mihajlov

Brief an Marschall Tito

September
1966

Hochgeehrter Genosse Präsident der Sozialistischen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, Ich nehme mir die Freiheit, diesen offenen Brief an Sie zu richten, weil ich es als meine Pflicht betrachte, öffentlich auf einige sehr scharfe Worte zu antworten, die Sie in Ihrer kürzlichen Rede direkt oder (...)

Mihajlo Mihajlov

Fall Ranković: Säuberung, nicht Liberalisierung

September
1966

Es ist lächerlich, wenn in der westlichen Presse steht, der Sturz Ranković’ bedeute einen Sieg der Liberalen über die Dogmatiker in Jugoslawien, als Folge dessen sich das Land rasch demokratisieren werde. Es scheint, daß die Menschen aus der Geschichte keine Lehre gezogen haben. Fast mit den (...)

Mihajlo Mihajlov

Für eine freie Stimme

September
1966

Jüngsthin gab es in Jugoslawien eine immer größere Zahl offener und öffentlicher Äußerungen von Leuten, die mit der Politik des Bundes der Kommunisten (KP Jugoslawiens) ideologisch nicht übereinstimmen und die marxistische Philosophie nicht akzeptieren, auch nicht deren Jugoslawisch-„revisionistische“ (...)

Erklärung wider die Dummheit

Dezember
1966

Die moderne Kunst gehört in den kulturellen Kolonialkübel, und ich bilde mir fest ein, daß ihre Produzenten Conterganpillen eingenommen haben, sonst könnten sie nicht solche Mißgeburten in die Welt setzen. Würde man eine Ausstellung, wie sie im Museum des 20. Jahrhunderts öfter zu sehen waren, auf (...)

Günther Nenning

Achtung, Maulkorb!

Januar
1967

An die Delegierten des Parteitags der SPÖ: Liebe Freunde, normalerweise würde ich das Folgende Euch auf dem Parteitag sagen können. Die innerparteiliche Kritik auf diesem Parteitag wird jedoch den Schönheitsfehler haben, daß die Vertreter bestimmter Meinungen dorthin nicht delegiert wurden. (...)

Mihajlo Mihajlov

Gebt Gedankenfreiheit

Verteidigungsrede vor dem Kreisgericht Zadar, 22. September 1966
Februar
1967

Milovan Djilas ist frei, desgleichen einige Mitarbeiter an der von Mihajlov geplanten Zeitschrift der Opposition. Es besteht Aussicht, daß Tito, der großmütigste unter den kommunistischen Herrschern, auch Mihajlov freilassen wird. Vielleicht kann unser Abdruck der bisher nicht erhältlich gewesenen (...)

Wladyslaw Bienkowski

Polnischer Polizeisozialismus

April
1970

Wladyslaw Bienkowski war in den vierziger Jahren einer der Mitbegründer der PPR (Polnische Arbeiterpartei, das heißt, Kommunistische Partei), einer der nächsten Mitarbeiter und Chefideologe Gomulkas, Verantwortlicher für die illegale Parteipresse, Autor der Konzeption eines „polnischen Weges zum (...)

Erich Klusemann • Günther Nenning • Georg Prader • Nikolaus Siebenaller

Wiener Bilderstreit
oder
Wo darf ein Minister hängen?

Mai
1970

I. Assoziationen Dr. Georg Prader, Bundesminister für Verteidigung, klagte mich wegen Angriffs auf seine Ehre, begangen im NF, Anfang März 1970, II. Umschlagseite. Die Privatanklage hat folgenden Wortlaut: ... Die ganze Diktion dieses Aufsatzes ist ironisch gehalten. Es werden darin Personen, (...)

Wladyslaw Bienkowski

Polnischer Polizeisozialismus

Juni
1970

Im Anfang-April-Heft schilderte W. B. den Übergang von der Partei- zur Polizeiherrschaft in Polen. Hier exemplifiziert er seine Soziologie an Hand der jüngsten Geschichte, beginnend mit den Studentenunruhen im März 1968. B. ist Pole und Marxist (Biographie im Anfang-April-Heft). Er liefert in (...)

Waschzettel unserer Pressekonferenz

Oktober
1970

Ort und Zeit: Presseclub Concordia, Wien, 1.10.1970. Zweck: Wir wollen uns wehren gegen den Versuch, eine unbequeme Zeitschrift stillschweigend abzuwürgen. Kritik in Zeitungen darf nicht mit materieller Pression beantwortet werden. Das ist kein Problem des NF, sondern der Pressefreiheit. (...)

Klaus Wagenbach

Berlin: Ein Verlag wird ruiniert

Dezember
1971

Die Geschichte der politischen Zensur (siehe: Albrecht Götz von Olenhusen, Politische Literatur und Politische Justiz, Frankfurter Hefte 6/71) zeigt, daß Zensur von Büchern stets beginnt, seit Dreyfuß, bei Texten, die von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt werden. In diesem (...)

Peter Henisch • Wilhelm Pevny • Josef Taus • Peter Turrini • Heinz R. Unger

Eier-Tänze

Österreichische Autoren diskutieren mit dem ÖVP-Obmann
März
1979

Im Vorfeld der ÖVP-Wahlkampagne machte die Bürger- und Bauernpartei ihre Muckerbrigade mobil. Schwarze Abgeordnete und Lehrer regten sich künstlich über einige Textstellen von Nachwuchsautoren auf, die im Rahmen der Stückereihe „Souffleurkasten“ des Wiener Theaterverlags Thomas Sessler erschienen. (...)

Michael Siegert

Straußianer an die Front

Prozesse, Beschlagnahmen in Sachen Rechtsextremismus
März
1980

Ein Buch wurde zum innenpolitischen Streitobjekt: „Rechtsextremismus in Österreich nach 1945“, herausgegeben vom Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands, erschienen im Österreichischen Bundesverlag, Wien 1979 (590 Seiten, öS 200, DM 33). Die Beschlagnahmen steigerten das Interesse, die (...)

György Dalos

Chocomelk & Stuyvesandt

Rede über die Freiheit
September
1980

Der ungarische Dichter György Dalos hielt beim Festival „Poetry 80 International“ im Juni 1989 in Rotterdam die folgende Rede. Zwischen Utrecht und Rotterdam, auf der zweiten Klasse, Chocomelk trinkend, Stuyvesant rauchend, meditierte ich darüber, was eigentlich Freiheit für mich bedeute. (...)

Ernest Borneman

In Panik vor dem souveränen Bürger

März
1985

Zensur: Hier und heute werden nicht durch traditionelle, verankerte Formen schöpferische Menschen zum Schweigen gebracht, sondern durch indirekten, sich in den Grauzonen des Rechts bewegenden Terror einer Mikro-Minderheit. In der Bundesrepublik Deutschland, wo die Niederlage der (...)

Gerhard Ruiss

Sic! Heil!

März
1985

Stationen und Begleitumstände des in Österreich beschlagnahmten Films „Das Gespenst“ von Herbert Achternbusch. Eine Chronik. 30. Oktober 1918 Beschluß des noch vor Ausrufung der Republik Deutschösterreich durch die provisorische Nationalversammlung vereinbarten Staatsgrundgesetzes: „Jede Zensur ist (...)

Gerhard Ruiss • Johannes A. Vyoral

Trendwende und Zensur

Beiträge eines Symposions der Grazer Autorenversammlung
März
1985

Verfassungsgesetze sind bestenfalls Zielsetzungen, und was daraus wird, bestimmen die Menschen immer noch selber. In diesem Land muß es möglich sein, daß ein Faschist, ein Nazi, ein Kommunist, irgendjemand zu Gericht geht und beansprucht, Recht zu bekommen. Es muß in diesem Land möglich sein, daß (...)

Gerhard Oberschlick

P.S: „Trottel“ statt „Nazi“

März
1991

Ich werde Jörg Haider erstens keinen Nazi nennen, sondern zweitens einen Trottel. Dies rechtfertige ich wie folgt: Erstens: Einleuchtend hat Peter Michael Lingens, als er seine „Wochenpresse“ vor der jüngsten Nationalratswahl weise vorausschauend zum Zentralorgan einer künftigen blau-schwarzen (...)

Gerhard Oberschlick

P.S: „Auch“, nicht „statt“

Juli
1991

Diese Richterin ist fast unschuldig. Noch 1983 hatte sie ganz genau gewußt, daß sowas nicht strafbar sein kann, und hatte selbst die Einstellung des Verfahrens gegen mich vorgeschlagen, in der Ratskammer beim Landesgericht, die hat das Verfahren ganz ordentlich eingestellt. Der FPÖ-General (...)

Franz Vranitzky

Gegen nazistische Wiederbetätigung

Antwort auf die nebenstehende Parlamentarische Anfrage
Juli
1992

Ungeachtet des Umstands, daß die Bewertung historischer Ereignisse grundsätzlich nicht Gegenstand der Vollziehung im Sinn des Art. 52 B-VG ist und ungeachtet des Umstands, daß weite Teile dieser Anfrage Angelegenheiten betreffen, die nicht in meinen Wirkungsbereich fallen, möchte ich in (...)

Gerhard Oberschlick

Liebe LeserInnen!

November
1992

Die 12 Forderungen der FPÖ mit Ultimatum eines Volksbegehrens gegen Ausländer an die Bundesregierung stellen bisher den Höhepunkt einer Entwicklung dar. Begonnen hatte sie, als der damalige Generalsekretär der FPÖ im NationalratsWahlkampf 1983 zu dem „8-Punkte-Programm“ der Zeitschriften »Halt« und (...)

Meinungsfreiheit bei Wikipedia

Meinungsfreiheit, genauer Meinungsäußerungsfreiheit, ist das gewährleistete subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln. In manchen Judikaturen ist dieses Recht vom gesetzlichen Rahmen eingeschränkt.[1]

Von der Meinungsäußerungsfreiheit zu unterscheiden ist die z. B. in den USA geltende Redefreiheit.

Die Meinungsfreiheit als Grundlage der Demokratie

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Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre. Das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten.

Französische Revolution

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Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich als « un des droits les plus précieux de l’Homme » (deutsch: „eines der kostbarsten Rechte des Menschen“) bezeichnet. Heute gilt sie als einer der wichtigsten Maßstäbe für den Zustand eines demokratischen Rechtsstaates. Eines der häufigsten Zitate zur Meinungsfreiheit wird dabei irrtümlich Voltaire zugeschrieben, entstammt aber tatsächlich der Biographie von Evelyn Beatrice Hall über ihn, um damit seine Überzeugung zu beschreiben:

“I disapprove of what you say, but I will defend to the death your right to say it.”

„Ich lehne ab, was Sie sagen, aber ich werde bis auf den Tod Ihr Recht verteidigen, es zu sagen.“[2]

Weimarer Republik

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Im Artikel 118 der Weimarer Verfassung war die Meinungsfreiheit so geregelt:

„Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.“[3]

Der Passus „Schranken der allgemeinen Gesetze“ erfuhr eine nach Kurt Koszyk „verhängnisvolle“ Uminterpretation. Entgegen den Schöpfern der Verfassung erhielt das Wort ‚allgemein‘ eine normative Bedeutungsverschiebung zu ‚allgemeingültig‘ im Sinne der übergeordneten Idee der Gemeinschaft. Die Notverordnungen nach Artikel 48 durchbrachen zunehmend die Meinungsfreiheit und führten dazu, dass die Pressefreiheit zunehmend vom Willen des Reichspräsidenten und der Regierung abhing.[4]

Nationalsozialismus

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Im Nationalsozialismus wurde die Meinungsfreiheit unter anderem durch die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 und das Heimtückegesetz vom 20. Dezember 1934 eingeschränkt.

Artikel 27 der Verfassung der DDR verbürgte die Meinungsfreiheit, jedoch nicht als allgemeines Recht. Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hatte das Recht, den Grundsätzen der Verfassung gemäß seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Diese Einschränkung erlaubte den Behörden, Meinungsfreiheit nur auf dem Papier zu erlauben. Denn schon ein politischer Witz konnte als staatsfeindliche Hetze nach den §§ 104–106 des Strafgesetzbuchs der DDR verfolgt werden. So galt allgemein Zensur in der DDR, und die Staatssicherheit führte Akten, in denen missliebige Meinungsäußerungen dokumentiert wurden, um aufgrund dessen gegen die Betroffenen vorzugehen. Auf Missstände konnten Bürger per Eingabe aufmerksam machen, das Gesetz über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger erfüllte eine Ventilfunktion, da es Beschwerden über Verwaltungsakte und generelles Behördenhandeln zuließ, auf die binnen vier Wochen geantwortet werden musste. Jährlich gingen ca. eine Million Beschwerden ein, bei zu entschiedener Kritik wurden Beschwerden jedoch an die Staatssicherheit weitergeleitet.[5]

Verschiedene Länder

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Rechtslage und Situation in Deutschland

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Hier fehlt eine Grafik, die leider im Moment aus technischen Gründen nicht angezeigt werden kann. Wir arbeiten daran!
Freie Meinungsäußerung Deutschland: „Haben Sie das Gefühl,
dass man heute in Deutschland seine Meinung frei sagen kann,
oder ist es besser, vorsichtig zu sein?“[6][7]

In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. Grundgesetz (GG) und Art. 10 EMRK gewährleistet.

Art. 5 Abs. 1 GG (verkürzt):

„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […] Eine Zensur findet nicht statt.“

Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, Schutzbereich

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Die Bedeutung dieses Grundrechtes wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung konkretisiert und unterstrichen. So heißt es in dem Lüth-Urteil von 1958: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend.[8]

Dass es bei dem Begriff der „Meinung“ für den Schutz nicht darauf ankommen kann, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational begründetes Werturteil handelt, hat das Bundesverfassungsgericht 1972 in einem Urteil über die Meinungsfreiheit Strafgefangener präzisiert:[9] „In einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig.“ Allgemein definiert man den Rechtsbegriff der Meinung als Moment der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Art. 5 GG erfasst jede denkbare Form der Kundgabe einer Meinung, also nicht nur das Aussprechen, sondern auch eine auf einem Plakat, Transparent oder Ansteck-Button festgehaltene Meinung. Daneben werden auch solche Tätigkeiten geschützt, welche die Meinungsäußerung begleiten und insbesondere auf die Verstärkung ihrer Wirkung abzielen.

Zwar spricht das deutsche Grundgesetz nur von der Meinungsäußerungsfreiheit, das bedeutet jedoch nicht, dass Tatsachenbehauptungen vom Grundrechtsschutz ausgeschlossen sind. Sie sind dann geschützt, wenn sie Voraussetzung für eine bestimmte Meinung sind. Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen lassen sich in der Praxis kaum voneinander unterscheiden. Da unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind, ist in diesem Fall eine Abgrenzung notwendig. Bei dieser Abgrenzung treten in der Praxis große Probleme auf. Dabei ist die Unterscheidung im Grundsatz einfach: Tatsachenbehauptungen liegen dann vor, wenn sie „durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind“[10] (z. B.: „Die Partei A ist die mitgliederstärkste Partei Deutschlands“ ist entweder richtig oder falsch. Ein Gericht kann über diese Fragen Beweis erheben). Eine Meinung hingegen entzieht sich dem Beweis und ist stattdessen durch Werten und Dafürhalten geprägt (z. B. ist die Aussage „Das Steuerkonzept der Partei B zur Bundestagswahl 2005 ist ungerecht“ weder falsch noch richtig, sondern stellt vielmehr eine Wertung dar).

Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel nicht hingenommen werden, wahre Tatsachenbehauptungen schon.[11] Wer eine das Persönlichkeitsrecht eines anderen beeinträchtigende Tatsachenbehauptung aufstellt, hat diese nach den §§ 186 StGB, 823 Abs. 2 BGB entsprechend zu beweisen.[12] Ist eine Tatsachenbehauptung weder erweislich wahr noch erweislich falsch, so hat eine Abwägung zu erfolgen.[11] Es bedarf eines Ausgleichs zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz. „Hiernach kann unter bestimmten Umständen auch eine möglicherweise unwahre Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten, so lange nicht untersagt werden, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben“.[13] Zu berücksichtigen ist auch die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht und der Umgang mit Sorgfalts- und Aufklärungspflichten und -möglichkeiten (verstärkt im Fall der Presse).[14] „Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden.“[15]

Die Meinungsfreiheit schützt auch Satire, Comedy, Karikaturen sowie die Werbung. Für derartige Meinungsäußerungen besteht gemäß Art. 5 GG ebenfalls keine Vorzensur.

Negative Meinungsfreiheit

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Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. garantiert auch die sog. negative Meinungsfreiheit, d. h. die Freiheit, seine Meinung nicht zu äußern und nicht zu verbreiten. Niemand darf gezwungen werden, eine – eigene oder fremde – Meinung zu äußern. So wie zur positiven Meinungsfreiheit gehört, dass die Meinung ihren Adressaten erreicht, gehört zur negativen Meinungsfreiheit, dass die Meinung dem, dem der Äußernde sie nicht zukommen lassen will, auch nicht zukommt.[16]

Eng verwandt damit (im Sinne einer negativen und positiven Freiheit), aber nicht mit der Meinungsfreiheit zu verwechseln ist die negative Informationsfreiheit und die negative Rezipientenfreiheit laut Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. Diese schützen vor unentrinnbar aufgedrängter Information[17] wie z. B. politischer Propaganda.

Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG

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Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen in den meisten Demokratien keine abweichende Meinung unterbinden, sondern nur zum Staatsschutz oder zum Schutz anderer wichtiger Interessen wie dem Jugendschutz eingesetzt werden. Repression, also Sanktionen nach erfolgter Meinungsäußerung, ist meist nur zum Schutz höher- und gleichrangiger anderer Güter erlaubt, aber nur auf der Basis eines ausreichend die Einschränkung detaillierenden rechtmäßig verabschiedeten Gesetzes.

Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit (nicht abschließend) ergeben sich in Deutschland aus der Schranke des Art. 5 Absatz 2 des Grundgesetzes. Zu den Beschränkungen gehören unter anderem:

  • der Schutz der persönlichen Ehre vor Beleidigung oder Verleumdung
  • die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen
  • die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes[18]
  • die Grenze der öffentlichen Sicherheit
  • der unlautere Wettbewerb durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten
  • die nichtautorisierte Weitergabe urheberrechtlich geschützter Informationen (z. B. Artikel 5, Absatz 2, S. 1 GG: Schranke der „allgemeinen Gesetze“; das Urheberrechtsgesetz ist ein solches Gesetz, da es nicht meinungsspezifisch wirkt)

Darüber hinaus kann es je nach Verfassungstradition erhebliche Unterschiede in der Zurückhaltung des Staates vor Repression geben: Im Gegensatz zu den insoweit recht zurückhaltenden USA gehen die meisten europäischen Länder deutlich weiter. So steht die Rassendiskriminierung im Gegensatz zu den USA in Europa meist auch unter Privatleuten unter Strafe (siehe Volksverhetzung).

Art. 5 Abs. 2 GG regelt die Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit:

„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

Art. 5 Abs. 2 GG

Wie bei den meisten anderen Grundrechten ist auch hier ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, das Grundrecht durch ein Gesetz zu beschränken. Innerhalb der drei in Art. 5 GG genannten Schranken ist meist nur ein Rückgriff auf die „allgemeinen Gesetze“ nötig, da die übrigen Schranken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtssystematisch keine herausragenden Besonderheiten aufweisen.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechten erfordert die Beschränkung der Meinungsfreiheit aber hier mehr, denn „allgemeines“ Gesetz stellt höhere Anforderungen an den Gesetzgeber als nur „Gesetz“. Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb zu klären, was unter dem Begriff „allgemeines Gesetz“ zu verstehen sei, und beschrieb ein solches Gesetz so, dass es nicht eine bestimmte Meinung als solche im Auge haben dürfe (so die Sonderrechtslehre), sondern zum einen dem Schutz überragender Rechtsgüter dienen müsse und zum anderen eine Meinung allenfalls zufällig treffen dürfe – also nicht gezielt und individuell, sondern nur indirekt. Damit bleibt im Einzelfall allerdings immer noch offen, wann ein Gesetz tatsächlich als allgemeines Gesetz gelten kann, oder ob es schon ein „spezielles“ ist.

Im Rahmen der sogenannten „Wechselwirkungslehre“ hat das Bundesverfassungsgericht das Problem des Umgangs mit den allgemeinen Gesetzen vor dem Grundrecht noch komplizierter gefasst, indem es im sogenannten Lüth-Urteil festlegte: Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt.[8] Gemeint ist damit, dass Gesetze, welche die Meinungsfreiheit einschränken, ihrerseits an der Bedeutung der Meinungsfreiheit gemessen werden sollen. Dem Bundesverfassungsgericht ist darauf in der rechtswissenschaftlichen Literatur unter anderem vorgehalten worden, mit dieser Wechselwirkungslehre einen Zirkelschluss zu führen und indirekt die Bewertung von Meinungen zu fördern, was gerade nicht Sinn von Art. 5 GG sei, weil der Schutzbereich der Freiheit von Meinung dem entgegenstünde.

Problematisch ist aber der Fall der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 4 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bedroht, wenn jemand „öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“ Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Wunsiedel-Entscheidung[19] festgestellt, dass dieses Strafgesetz, auch wenn es kein allgemeines Gesetz sei, mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar sei. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass hier eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze grundrechtsimmanent sei.[19] Das Grundgesetz sei ein Gegenentwurf zu der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft.

Neben der besonderen Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch durch grundsrechtsimmanente Schranken einschränkbar. Dies umfasst sämtliche Einschränkungen, die zum Schutze von Verfassungsgütern, insbesondere anderen Grundrechten, dienen. Nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gilt für den öffentlichen Dienst die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung, damit das Vertrauen in eine unparteiische und gemeinwohlorientierte Amtsführung nicht untergraben wird. Provozierende außerdienstliche Meinungsäußerungen stellen eine Dienstpflichtverletzung dar.[20]

Inwieweit in der Realität Beschränkungen der Meinungs- und Redefreiheit, etwa durch die Diskursmacht meinungsbildender Gruppen, auftreten, ist Gegenstand von Diskussionen. In diesem Zusammenhang ist als Beispiel die Rücksicht auf Political Correctness zu nennen.[21] Jedoch ist bloßer „[s]ozialer Konformitätsdruck durch implizite und volatile Konsense unterschiedlicher Gruppen“ letztlich „gerade ein Symptom von Meinungsfreiheit“, nämlich ein Symptom des „‚Kampf[es] der Meinungen‘ (BVerfGE 7, 198 [208])“, so der Germanist und Politikwissenschaftler Nils Dorenbeck, denn „[z]u einem Kampf gehört, dass man dabei unter Druck gerät. Daraus eine Grundrechtsgefährdung zu konstruieren, […] artikuliert vor allem eine Angst vor Dissens und eine Sehnsucht nach prädiskursiver Einmütigkeit.“ Diese sei „faschistoid zu nennen“. Neben dem verfassungsrechtlichen Begriff der Meinungsfreiheit, so Dorenbeck, habe sich alltagssprachlich eine „totalitäre Umdeutung“ desselben etabliert. Ihr liege „ein Begriff zugrunde, der Meinungsfreiheit als das Freibleiben der eigenen Meinungsäußerung vom Widerspruch durch andere definiert“. Diese Umkehrung führe in eine „Antinomie“, in der das Recht auf Meinungsfreiheit „nur dann gilt, wenn es nicht gilt“. Wer diese Umkehrung „in programmatischer Absicht“ vornehme, wende sich damit letztlich „gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung“.[22][1]

Untersuchungen zum Stand der Meinungsfreiheit
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In der Wahrnehmung einiger Schriftsteller in Deutschland ist die Meinungsfreiheit bedroht. 526 Schriftsteller beteiligten sich an einer Studie, die Ende 2018 durch das PEN-Zentrum Deutschland und das Institut für Medienforschung der Universität Rostock durchgeführt wurde. Drei Viertel der Teilnehmer sorgen sich um die freie Meinungsäußerung in Deutschland. Sie verweisen auf eine Zunahme von Bedrohungen, Einschüchterungsversuchen und hasserfüllten Reaktionen. 50 % haben Übergriffe auf die eigene Person erlitten, 2 % körperliche Angriffe. Insbesondere feministische Medien sind das Ziel dieser vor allem über Facebook, persönliche E-Mails und Kommentarfunktionen von Online-Artikeln erfolgenden Angriffe. Als Quellen und Ursachen dafür werden vor allem populistische und Rechtsparteien und Abneigung gegenüber dem Geschlecht oder der sexuellen Orientierung genannt.[23]

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit

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Bernd von Heintschel-Heinegg schrieb 2016 hierzu zusammenfassend:[43] „Das BVerfG entscheidet im Zweifel für die Meinungsfreiheit, auch wenn darunter der Ehrenschutz leidet. Seit vielen Jahren ist für die Karlsruher Richter die Meinungsfreiheit unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend. – Vor diesem Hintergrund ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu sehen, auch wenn sie auf den ersten Blick manchmal unverständlich erscheinen mag.“

Rechtslage in Österreich

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Abstrakte Normen

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In Österreich ist die Meinungsfreiheit durch Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK geschützt. Art. 10 EMRK gewährt hierbei einen größeren Rechtsschutz. Danach kann sich jedermann auf jede Art frei äußern und Äußerungen anderer empfangen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses Grundrecht eingeschränkt werden.

Dazu ein Beispiel aus dem Strafgesetzbuch:

Verhetzung

§ 283 StGB idF BGBl. I Nr. 103/2011

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

Gerichtsentscheidungen

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In der Grundsatzentscheidung G155/10 vom 30. Juni 2012 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt, dass auch das stille (passive) Betteln „jedenfalls als Äußerung einer Tatsache, nämlich bedürftig und damit auf ein Almosen angewiesen zu sein, gewertet werde“. Die Meinungsfreiheit gelte für alle Ausdrucksmittel; es unterliegen ihr auch die meist körpersprachlich artikulierte Äußerung eines Bettlers bzw. einer Bettlerin. Meinungsfreiheit schützt auch die Kommunikation mit anderen, wie es auch im Falle des passiven Bettelns gegeben sei.[44]

Auch kommerzielle Werbung fällt gemäß der Rechtsprechung des VfGH[45] unter den Begriff der Meinungsfreiheit.

Rechtslage in der Schweiz

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Hier gewährleistet Artikel 16 der Bundesverfassung die Meinungs- und Informationsfreiheit.

Die Meinungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen bzw. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und den Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV).

Rechtslage auf europäischer Ebene

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Abstrakte Normen

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Für die Mitgliedstaaten des Europarats schafft Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Mindeststandard für die Meinungsfreiheit. Innerhalb der Europäischen Union ist die Meinungs- und Informationsfreiheit in Artikel 11 der mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft getretenen Charta der Grundrechte niedergelegt.

Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: „Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“[46] Die Meinungsfreiheit umfasst nach dieser Definition auch die freie Verbreitung, Annahme und Weiterverbreitung von jeglichen Informationen, und nicht nur die Freiheit auf eine Meinung zu etwas.

Entscheidungen des EGMR zur Meinungsfreiheit

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In einem Prozess um Whistleblowing im Fall einer Altenpflegerin, die auf Missstände in der Pflege hingewiesen hatte, beurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorangehende Urteile der deutschen Gerichte als Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es habe keine faire Abwägung zwischen dem Ruf und den Rechten des Arbeitgebers und dem Recht der Beschäftigten auf Meinungsfreiheit stattgefunden.[47][48]

Das Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst nach Rechtsansicht des EGMR nicht nur harmlose Äußerungen, sondern auch drastisch-plakativ dargestellte Meinungsäußerungen. Im Urteil vom 16. Januar 2018 (Beschwerdenr. 40975/08[49]) stellte der Gerichtshof fest, dass nicht nur der Sinngehalt der Meinungsäußerung, sondern auch die Art der Ausdrucksweise von Artikel 10 EMRK erfasst werde. Dem Fall liegt die Äußerung eines slowenischen Strafverteidigers zu Grunde, der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen narzisstische Züge sowie eine an Quacksalberei grenzende Handschriftanalyse vorgeworfen hat. Der Strafverteidiger wurde nach nationalem Verfahrensrecht bestraft, wobei auch der slowenische Verfassungsgerichtshof die anschließende Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Verteidiger aufrechterhalten hatte. Das slowenische Gericht war der Auffassung, dass die Verunglimpfung der Sachverständigen mit einer Missachtung des Gerichts gleichzusetzen sei, da schließlich das Gericht die Sachverständigen bestellt habe. Der Strafverteidiger brachte Beschwerde vor dem EGMR gegen diese Entscheidung ein. Der EGMR befand, dass die Äußerungen zum einen im Zusammenhang mit der Strafverteidigung im konkreten Fall und, dass sie ohne weitere Erklärung aus dem Kontext gerissen seien und nicht jeglicher Grundlage entbehrten. In der Entscheidung des EGMR vom 27. Januar 2015 (Beschwerdenr. 66232/10[50]) hatte dieser noch festgestellt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht grenzenlos sei, mit der nunmehrigen Entscheidung wird nun das Recht der effektiven Verteidigung gestärkt.[51]

Rechtslage in den USA

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In den USA gehört die Redefreiheit (englisch freedom of speech) als 1. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika zu der Bill of Rights der Verfassung der Vereinigten Staaten. Dieses Recht wird dort traditionell sehr weit ausgelegt und schützt teilweise auch Äußerungen, die in anderen Ländern als Volksverhetzung, Angriff auf die Verfassung oder Anstiftung zu Straftaten gelten würden. Im Gegensatz zur Meinungsfreiheit schützt die Redefreiheit auch unwahre Tatsachenbehauptungen.

“Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.”

„Der Kongress soll kein Gesetz erlassen, das die Einführung einer Staatsreligion zum Gegenstand hat, die freie Religionsausübung verbietet, die Rede- oder Pressefreiheit oder das Recht des Volkes einschränkt, sich friedlich zu versammeln und die Regierung durch Petition um Abstellung von Missständen zu ersuchen.“

1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten

Internationale Regelungen

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Vereinte Nationen

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Auf der Ebene der Vereinten Nationen ist die Meinungsfreiheit in Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gewährleistet:

„Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.[52]

Meinungs- und Redefreiheit im Internet

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David Kaye, UN-Sonderbeauftragter für Meinungsfreiheit, nennt in seinem Jahresbericht 2015 Verschlüsselung und Anonymität als Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in digitalen Medien. Solche Sicherheitsmaßnahmen könnten essentiell dafür sein, dass andere Rechte überhaupt ausgeübt werden können.[53]

Der Historiker und Autor Timothy Garton Ash nennt in seinem 2016 auf Deutsch erschienenen Buch Redefreiheit. Prinzipien für eine vernetzte Welt[54] zehn Prinzipien für die Redefreiheit in der digitalen Welt.[55] Sie sind aus dem von der Universität Oxford, Sitz des Lehrstuhls Garton Ashs, betriebenen Internetplattform-Projekt freespeechdebate.com (dt. sinngemäß Freie Rede-Debatte) entwickelt, auf dem alle Recherchen zum Thema in dreizehn Sprachen dokumentiert und zur Diskussion gestellt werden:[56]

  1. Alle Menschen müssen in der Lage und befähigt sein, frei ihre Meinung zu äußern und ohne Rücksicht auf Grenzen, Informationen und Ideen zu suchen, zu empfangen und mitzuteilen.
  2. Weder drohen wir mit Gewalt noch akzeptieren wir gewaltsame Einschüchterung.
  3. Wir nutzen jede Chance, Wissen zu verbreiten und tolerieren hierbei keine Tabus.
  4. Wir benötigen unzensierte, vielfältige und vertrauenswürdige Medien, um gut informiert Entscheidungen zu treffen und vollständig am öffentlichen Leben teilzuhaben.
  5. Wir sprechen offen und mit robuster Zivilität über alle Arten von Unterschieden zwischen Menschen.
  6. Wir respektieren alle Gläubigen, aber nicht unbedingt alle Glaubensinhalte.
  7. Wir sollten unsere Privatsphäre schützen und Rufschädigungen entgegentreten können. Jedoch sollten wir auch Einschränkungen der Privatsphäre akzeptieren, sofern dies im öffentlichen Interesse ist.
  8. Wir müssen ermächtigt werden, Einschränkungen der Informationsfreiheit zu hinterfragen, die etwa mit dem Schutz der nationalen Sicherheit begründet werden.
  9. Wir verteidigen das Internet und andere Kommunikationsmittel gegen illegitime Eingriffe durch öffentliche und private Mächte.
  10. Wir treffen unsere eigenen Entscheidungen und tragen dafür die Konsequenzen.

Im Fall von sozialen Medien wie Twitter und Facebook wird die Frage gestellt, wie weit die Betreiber solcher Angebote ein „Hausrecht“ ausüben und unliebsame Äußerungen unterbinden dürfen oder auf rechtlicher Grundlage müssen, zumal sich heute viele Menschen online informieren und sich dank Online-Angeboten ihre politische Meinung bilden. Im Fall Packingham v. North Carolina erkannte der U.S. Supreme Court allgemein zugängliche soziale Medien als einen öffentlichen Raum, und der Zugang dazu dürfe durch Gesetze nicht eingeschränkt werden. Es bleibt abzuwarten, inwiefern dieses Urteil auch die Betreiber von Online-Angeboten verpflichtet. Schließlich ist für die praktische Durchsetzung der Meinungs- und Redefreiheit im Internet ganz entscheidend die Anonymität im Internet.

  • Dieter Grimm: Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1995, S. 1697–1705.
  • Martin Hochhuth: Die Meinungsfreiheit im System des Grundgesetzes (= Jus Publicum. 153). Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149073-6 (teils zugleich: Habilitationsschrift, Universität Freiburg, 2005).
  • Michael Hoppmann: Redefreiheit. In: Gert Ueding (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Rhetorik. WBG, Darmstadt 1992 ff., Band 10 (2011), Sp. 1021–1029.
  • Horst Meier: „Mehr Diskussion, nicht erzwungenes Schweigen“. Über die Redefreiheit in den USA. In: Merkur. 708 (Mai 2008). Nachgedruckt in: Horst Meier: Protestfreie Zonen? Variationen über Bürgerrechte und Politik. Berliner Wissenschafts-Verlag, 2012, S. 65–71.
  • Sascha Sajuntz: Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts im Jahr 2017. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2018, S. 589.
Commons: Meinungsfreiheit – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Meinungsfreiheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. a b Rechtssatznummer RS0073088. In: Das Rechtsinformationssystem des Bundes Österreich. OGH, 16. Januar 2020, abgerufen am 21. November 2022: „Das Recht der freien Meinungsäußerung steht dem Rechtsanwalt, wie jedem anderen Staatsbürger, zu. Er muss sich allerdings mit seiner Kritik im Rahmen des Gesetzes halten und sie auf die im Gesetz vorgesehene Weise, sachlich, ohne beleidigendes Beiwerk, bei der zur Abstellung der von ihm behaupteten Mängel zuständigen Stelle vortragen.“
  2. Evelyn Beatrice Hall Quotes, Brainyquote.com. Vgl. Paul F. Boller Jr., John George: They Never Said It: A Book of Fake Quotes, Misquotes, and Misleading Attributions. Oxford University Press, New York 1989, ISBN 0-19-505541-1, S. 124–126.
  3. Zit. n.: Kurt Koszyk: Deutsche Presse 1914–1945. Berlin 1972, Teil III, S. 337 f.
  4. Kurt Koszyk: Deutsche Presse 1914–1945. Berlin 1972, Teil III, S. 338.
  5. Meinungsfreiheit. Bundesarchiv, Stasi-Unterlagen-Archiv, abgerufen am 6. Dezember 2022.
  6. Roland Rechtsreport 2022. (PDF; 8 MB) In: roland-rechtsschutz.de. 4. März 2022, S. 26 f., archiviert vom Original am 23. April 2022; abgerufen am 23. April 2022 (Kapitel „Die Grenzen der Freiheit“, Schaubild 16, Quelle: Allensbacher Archiv, IfD-Umfragen, zuletzt 12047: Kalenderjahre 1953–2011, 2021): „Freie Meinungsäußerung. Frage: ‚Haben Sie das Gefühl, dass man heute in Deutschland seine Meinung frei sagen kann, oder ist es besser, vorsichtig zu sein?‘ (Angaben in Prozent) […] An 100 fehlende Prozent: ‚Mit Einschränkungen‘, unentschieden […] Basis: Bundesrepublik Deutschland (bis 1980: Westdeutschland), Bevölkerung ab 16 Jahre“
  7. Sara Wagener: Allensbach-Umfrage – Das Freiheitsempfinden der Deutschen steigt. In: faz.net. 28. Dezember 2022, archiviert vom Original am 29. Dezember 2022; abgerufen am 29. Dezember 2022 (Kalenderjahre 2017, 2022): „Das geht aus dem Freiheitsindex des Instituts für Demoskopie Allensbach, des Analyseinstituts Media Tenor und des John Stuart Mill Instituts hervor […] Nur 48 Prozent sagten, sie hätten das Gefühl, frei reden zu können – gegenüber 63 Prozent, die das noch 2017 sagten und 78 Prozent 1990. Vorsichtig in ihrer Meinungsäußerung sind 37 Prozent der Befragten, 2021 waren es 44 Prozent, 2017 dagegen nur 25 Prozent.“
  8. a b BVerfGE 7, 198, S. 207 ff. – Lüth.
  9. BVerfGE 33, 1 (15) – Strafgefangene.
  10. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15 – Rn. 13 = NJW-RR 2017, 1003
  11. a b BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 – Rn. 15 = NJW 2016, 3360 = JA 2017, 76 (Muckel)< angebliches Doping bei einer 13-jährigen Sportlerin in der DDR>
  12. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 – Rn. 16 = NJW 2016, 3360
  13. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 – Rn. 20 = NJW 2016, 3360
  14. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 – Rn. 21 = NJW 2016, 3360
  15. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 – Rn. 22
  16. Pieroth/Schlink, Staatsrecht: Grundrechte, 2009, S. 145
  17. Fenchel, Negative Informationsfreiheit, 1997, S. 76 ff; Fikentscher/Möllers, NJW 1998, 1337
  18. Einschränkend: BVerfG, Urteil vom 25. Januar 2012, Az. 1 BvR 2499/09, Volltext.
  19. a b BVerfGE 124, 300, S. 320 ff. – Rudolf Heß Gedenkfeier.
  20. Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung. (PDF; 50 kB) u. a. Innenminister Mecklenburg-Vorpommern, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 7. Juni 2011; abgerufen am 28. Januar 2014.
  21. Georg Albert, Lothar Bluhm, Markus Schiefer Ferrari: Political Correctness: Kultur- und sozialgeschichtliche Perspektiven. Tectum Wissenschaftsverlag, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8288-7622-4, S. 204 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  22. Nils Dorenbeck: Freiheit als Unfreiheit der Anderen. Anmerkungen zu einer totalitären Umdeutung von Meinungsfreiheit. In: Aptum, Zeitschrift für Sprachkritik und Sprachkultur. Band 16, Nr. 2-3, 31. Dezember 2020, ISSN 2748-5277, S. 49–55, doi:10.46771/978-3-96769-102-3_8 (meiner-elibrary.de [abgerufen am 27. März 2024]).
  23. Elizabeth Prommer, Carlos Collado Seidel, Juliane Wegner: Das freie Wort unter Druck (PDF; 731 kB) 10. Oktober 2018.
  24. Fundstelle: BVerfGE 7, 198
  25. Fundstelle: BVerfGE 12, 113
  26. Fundstelle: BVerfGE 25, 256
  27. Beschluss vom 24. Februar 1971 · Az. 1 BvR 435/68 (Mephisto). Bundesverfassungsgericht, 24. Februar 1971, abgerufen am 24. April 2023. = BVerfGE 30, 173 ff.
  28. Fundstelle: BVerfGE 33, 52
  29. Fundstelle: BVerfGE 35, 202
  30. Fundstelle: BVerfGE 42, 163
  31. Fundstelle: BVerfGE 44, 197
  32. Fundstelle: BVerfGE 54, 208
  33. Fundstelle: BVerfGE 60, 234
  34. Fundstelle: BVerfGE 66, 116
  35. Fundstelle: BVerfGE 85, 1
  36. Fundstelle: BVerfGE 86, 1
  37. Fundstelle: BVerfGE 90, 241
  38. Fundstelle: BVerfGE 93, 266
  39. BVerfGE 101, 361, Az. 1 BvR 653/96.
  40. Fundstelle: BVerfGE 102, 347
  41. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007, Az. 1 BvR 1783/05 (PDF-Datei, 73 kB)
  42. Fundstelle: BVerfGE 124, 300
  43. Bernd von Heintschel-Heinegg: Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit – Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG (3. Teil) veröffentlicht am 6. August 2016 auf Beck-Blog
  44. G155/10
  45. Vgl. z. B. VfSlg 10.948/1986 etc.
  46. Artikel 11 – Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. 25. April 2015, abgerufen am 27. Januar 2023.
  47. Gefeuerte Altenpflegerin bekommt Abfindung. Süddeutsche Zeitung, 25. Mai 2012, abgerufen am 13. Mai 2017.
  48. 28274/08
  49. 40975/08.
  50. 66232/10.
  51. Newsletter des Deutschen Anwaltsvereins.
  52. Art. 19 AEMR (PDF) (offizielle deutschsprachige Fassung)
  53. David Kaye: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression. Abgerufen am 22. Mai 2015 (englisch).
  54. Hanser München, ISBN 978-3-446-24494-8.
  55. Badische Zeitung: Wie kann man vernünftig miteinander im Netz reden? 16. Dezember 2016, abgerufen am 17. Dezember 2016.
  56. freespeechdebate.com (17. Dezember 2016).

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