FORVM » Print-Ausgabe » Jahrgänge 1954 - 1967 » Jahrgang 1961 » No. 95
Walther Rosenthal

Klassenkampf im Bezirksgericht

Zur Rechtsanwendung in der Sowjetzone Deutschlands

„Das sozialistische Recht ist der zum Gesetz erhobene Wille der Arbeiterklasse, die im Bündnis mit den werktätigen Bauern und den anderen werktätigen Schichten der Bevölkerung die Macht ausübt“, erklärte der Erste Sekretär der sowjetzonalen Staatspartei auf dem V. Parteitag der SED im Juli 1958 und schloß sich damit der Rechtsdefinition Wyschinskis aus dem Jahre 1938 an. Das Recht hat nach dieser Definition Klassencharakter; nur das, was die herrschende Klasse will und was in ihrem Interesse liegt, kann rechtens sein. Da die kommunistische Partei (SED) die Avantgarde der Arbeiterklasse darstelle und somit einen legitimen Führungsanspruch besitze, könne Recht nur sein, was dem Willen dieser Partei entspreche. Auf den tatsächlichen Willen der Bevölkerung kommt es nicht an — wie z.B. der Staatsrechtler im Zentralkomitee der SED, Professor Karl Polak, mehrfach betont hat.

Konsequent formuliert Paragraph 2 des am 1. Oktober 1959 neu gefaßten Gerichtsverfassungsgesetzes, daß die Rechtsprechung dem „Sieg des Sozialismus“ zu dienen habe. Damit sind die Gerichte wie alle anderen Staatsorgane berufen, an der Erreichung des politischen Endziels und seiner wirtschaftlichen Grundlagen mitzuwirken. Entscheidungen, die für den „Sieg des Sozialismus“ nicht als fördernd, vielleicht sogar als nachteilig angesehen werden, können keinen Bestand haben; sie würden das Prinzip der sogenannten „sozialistischen Gesetzlichkeit“ verletzen. Dieser Aufgabe der Rechtsprechung müssen sich die Gerichte in ihrer Tätigkeit als staatliche Organe anpassen. Sie müssen, wie es auf dem V. Parteitag der SED im Juli 1958 gefordert wurde, „auf der Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse und des ständig weiter fortschreitenden Bewußtseins des Volkes sozialistische Staatsorgane werden“.

In einem Beschluß „über die weitere Entwicklung der Rechtspflege“ vom 30. Januar 1961 (dem gemäß Artikel 106 der am 12. September 1960 geänderten Verfassung Gesetzeskraft zukommt) stellt der sowjetzonale Staatsrat fest, „daß die neuen gesellschaftlichen Beziehungen, die sich mit der Entwicklung des Sozialismus durchsetzen, eine tiefgreifende Umwälzung unserer Rechtspflege hervorgebracht haben und hervorbringen“. Recht und Gesetzlichkeit dienten der Förderung der gesellschaftlichen Entwicklung, der Festigung der sozialistischen Disziplin und Moral und trügen dazu bei, daß der Kriminalität immer mehr der Boden entzogen werde. Gleichzeitig gibt der Staatsrat zu, daß es auf dem Wege zum Sozialismus Schwierigkeiten und Widersprüche gibt; das Bewußtsein der Bürger sei noch nicht genügend „sozialistisch geformt und ausgerichtet“. Er verlangt: „Wenn Bürger gegen das Recht und damit gegen die Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstoßen, muß mit der ganzen Autorität unseres Staates und unserer Gesellschaft dem Recht und Gesetz Geltung verschafft werden“, und er ordnet an, „die Gesetze mit aller Härte anzuwenden gegenüber Feinden der Arbeiter-und-Bauern-Macht und solchen Personen, die schwere Verbrechen im Auftrage oder unter dem Einfluß imperialistischer Agenturen begehen“. Damit aber die „Kompliziertheit der Bewußtseinsentwicklung der einzelnen Menschen“ genügend beachtet wird, fordert der Staatsrat weiter, „die konkreten Bedingungen, die zu einer strafbaren Handlung führten, den Stand des Bewußtseins des Einzelnen und die erzieherische Kraft seines Kollektivs zu untersuchen und im Rahmen der Straf- und Erziehungsmaßnahmen des sozialistischen Rechts in der richtigen Weise zu differenzieren“.

Politisierte Richter

Mit diesem Beschluß, dessen Inhalt einesteils aus selbstverständlich erscheinenden Forderungen besteht, zum anderen Teil altbekannte Darstellungen und allgemeine Formulierungen wiederholt, wird den sowjetzonalen Gerichten eine neue Verantwortung auferlegt, die in ihren Auswirkungen — gerade wegen der allgemeinen und wenig konkreten Fassung — nicht genau beschrieben werden kann. Das Gericht hat verantwortlich zu befinden, ob es sich bei dem vor ihm stehenden Menschen um einen Feind der sozialistischen Staatsmacht und Gesellschaftsordnung oder nur um einen „irregeleiteten“ oder „im Bewußtsein zurückgebliebenen“ Menschen handelt. Vom Ergebnis dieser Untersuchung soll die rechtliche Würdigung und die staatliche Reaktion auf eine Handlung oder Unterlassung abhängen. Praktisch bedeutet das: jedes Urteil kann richtig, jedes kann aber auch falsch sein, indem es auf einer falschen Einschätzung des Täters und der „Klassenkampfsituation“ beruht oder die notwendige „Differenzierung“ vermissen läßt. Immer besteht die Möglichkeit, dem entscheidenden Gericht eine Verletzung der „sozialistischen Gesetzlichkeit“ deswegen vorzuwerfen, weil der mit Gesetzeskraft versehene Beschluß des Staatsrates nicht genügend beachtet worden sei. Die mit diesem Beschluß realisierte Forderung des V. Parteitages der SED, aus den Gerichten wirklich „sozialistische Staatsorgane“ zu machen, muß in ihrer praktischen Auswirkung die Rechtsunsicherheit für die Bürger und die Unsicherheit in der Rechtsanwendung bei den Richtern noch erheblich verstärken.

Jeder Strafrichter in der Sowjetzone Deutschlands sieht sich künftig in jedem Einzelfall vor die Frage gestellt, ob er mit der gerichtlichen Reaktion auf eine Tat die Unterdrückungsfunktion oder die Erziehungsfunktion des Rechts zum Ausdruck gelangen lassen will. Der „Feind der sozialistischen Staatsmacht und Gesellschaftsordnung“ soll unterdrückt, also hart bestraft werden, der nur „irregeleitete“ oder im „Bewußtsein zurückgebliebene“ Täter soll erzogen werden. Aber wer nun jeweils Feind und wer „an sich“ kein Feind ist, stellt eine Frage dar, zu deren Beantwortung dem Richter weder Gesetzeskenntnis noch juristisches Denken verhelfen, denn die Entscheidung hängt von der richtigen — d.h. kommunistischen — Beurteilung der Situation im Klassenkampf ab. Mit Recht in unserem Sinn hat das nichts mehr zu tun.

Erziehungs- und Unterdrückungsfunktion

Zu welchen Brüchen in der Rechtsprechung es hiebei kommen muß, zeigt die Gerichtspraxis des Jahres 1961 besonders deutlich. Im ersten Halbjahr war die Erziehung in den Vordergrund gerückt. Ein Beispiel mag dies erläutern: Zwei Studenten — der Sohn eines Ingenieurs und die Tochter eines Oberkirchenrates — hatten in einem staatlichen HO-Warenhaus Lebens- und Genußmittel im Werte von 22 Mark entwendet. Für diese Tat wären sie vor einigen Jahren nach dem „Gesetz zum Schutze des Volkseigentums“ mit der Mindeststrafe von je einem Jahr Zuchthaus und noch im Jahre 1960 mit drei bis sechs Monaten Gefängnis bestraft worden. Im Februar 1961 wurde das Verfahren eingestellt, da die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat als gering angesehen wurde. Der Staatsanwalt brachte in seiner Einstellungsverfügung zum Ausdruck, daß von der Durchführung eines Strafverfahrens im Vertrauen auf die Kraft der sozialistischen Gesellschaftsordnung abgesehen werden könne und daß die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den beiden Tätern genüge, um deren Bewußtsein auf das Niveau der gesellschaftlichen Entwicklung zu bringen.

Nun bestand von vornherein kein Zweifel daran, daß diese „weiche Welle“ in der sowjetzonalen Strafjustiz nicht auf eine Rückkehr der Zonenmachthaber zu Recht und Gerechtigkeit schließen ließ. Vielmehr waren es Erwägungen der politischen Zweckmäßigkeit, die Ulbricht und den von ihm geführten Staatsrat dazu bestimmt hatten, die neuen Richtlinien festzulegen. Da Terror die Flucht aus der Zone in den freien Westen nicht eindämmen konnte, versuchte man’s wieder einmal mit einer gewissen Liberalisierung. Von wahrer Gerechtigkeit kann jedoch solange nicht gesprochen werden, als das entscheidende Kriterium für die Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen darin gesehen werden soll, ob es sich bei dem Täter um einen „Feind der Arbeiter-und-Bauern-Macht“ handelt oder bloß um einen „Entgleisten“.

Daß die Zweifel über den Staatsratsbeschluß vom 30. Januar berechtigt waren, wurde nach dem 13. August erschreckend klar. Wie auf Kommando wurde nach zwei Musterprozessen vor dem Obersten Gericht wieder eine Schwenkung auf die Unterdrückungsfunktion der Rechtsprechung vollzogen. Die Prozesse gegen ehemalige „Grenzgänger“, gegen „Menschenhändler, Kopfjäger, Agenten und Diversanten“ häuften sich. Während im ersten Halbjahr beim Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen 121 politische Urteile der Zonenjustiz registriert wurden, waren es allein im 3. Quartal dieses Jahres nach unvollständigen Zählungen über 400. Davon lauteten 4 auf lebenslanges Zuchthaus, 5 auf 15 Jahre und weitere 8 auf mehr als 10 Jahre Zuchthaus.

Durch die „Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung“ vom 24. August 1961 wird das Bild noch deutlicher. Die Gerichte können jetzt neben einer Freiheitsstrafe oder bei einer bedingten Verurteilung zusätzlich auf eine Beschränkung des Aufenthalts erkennen. Die Voraussetzungen für diese Zusatzstrafe sind dann erfüllt, wenn dies „im Interesse der Allgemeinheit oder eines einzelnen geboten oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist“. Aufenthaltsbeschränkung im Sinne der neuen Verordnung bedeutet nicht nur, daß dem Verurteilten der Aufenthalt in bestimmten Orten untersagt werden kann, ihm kann auch der Aufenthalt in bestimmten Orten vorgeschrieben werden. Es handelt sich also um die aus dem sowjetischen Recht bekannten Strafarten der „Ausweisung“ und „Verbannung“. Beides kann in der Sowjetunion als Haupt- oder Nebenstrafe bis zu einer Dauer von 5 Jahren verhängt werden. Das ist aber nur dann möglich, wenn diese Strafe im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Zonenmachthaber gehen mit ihrer neuen Verordnung weit über die Regelung in der Sowjetunion hinaus. Sie haben keine Höchstdauer der Aufenthaltsbeschränkung vorgesehen, und sie machen die Verhängung dieser Strafe auch nicht davon abhängig, daß jemand überhaupt eine strafbare Handlung begangen hat.

Hierin ist zweifellos der Schwerpunkt der neuen Verordnung zu sehen. Aufenthaltsbeschränkung kann verhängt werden, ohne daß eine strafbare Handlung begangen wurde. Damit liegt es im Ermessen der Polizei, einen Bürger durch Entscheidung des Kreisgerichts verbannen zu lassen. Die Aufenthaltsbeschränkung wird nämlich mit der weiteren Verpflichtung verbunden, „eine bestimmte Arbeit aufzunehmen“, und das ist nichts anderes als Zwangsarbeit. Auch ohne ausdrückliche Aufenthaltsbeschränkung können die Kreisgerichte „Arbeitserziehung“ anordnen. Sowjetzonale Zeitungsberichte lassen erkennen, daß diese in einem Haftarbeitslager vollzogen wird. Es genügt hiefür, daß jemand als „arbeitsscheu“ erklärt wird.

Neben dem zur Zeit besonders krassen Justizterror soll aber die „gesellschaftliche Erziehung“ und die „gesellschaftliche Auseinandersetzung“ mit solchen Personen fortgesetzt werden, die, ohne als „Feinde der Arbeiter- und Bauern-Macht“ zu gelten, mit einer strafbaren, wenn auch nicht besonders gesellschaftsgefährlichen Handlung zeigen, daß sie noch nicht das erforderliche „sozialistische Bewußtsein“ haben. Das Kollektiv soll in allen seinen Formen — in den Parteien, Massenorganisationen und Betrieben sowie in den Einwohnerversammlungen der „Nationalen Front“ — für die „gesellschaftliche Erziehung“ nutzbar gemacht werden. Die vorhandene Kriminalität wird darauf zurückgeführt, daß noch nicht alle Bürger von echtem sozialistischem Bewußtsein erfüllt seien; durch die „gesellschaftliche Erziehung“ soll die Kriminalität endgültig überwunden werden. An den Auseinandersetzungen mit einem straffällig gewordenen Bürger soll sich nicht nur das amtlich tätige Gericht, sondern ein möglichst großes Kollektiv beteiligen, und zwar jenes, dem der straffällig gewordene Bürger als Arbeiter oder Mieter angehört. Das Kollektiv, so wird erläutert, sei wegen der in ihm vorherrschenden „Atmosphäre der Unduldsamkeit“ von größerem erzieherischem Einfluß als das Gericht. Bei geringfügigen Rechtsverletzungen, die nicht als besonders gesellschaftsgefährlich anzusehen sind, sollen an die Stelle der Freiheitsstrafe oder überhaupt an die Stelle der gerichtlichen Bestrafung „Maßnahmen der geseilschaftlichen Erziehung“ treten: Selbstverpflichtung zur Normenerhöhung, Arbeitseinsatz im Rahmen des „Nationalen Aufbauwerks“, politische Agitation usw.

Die Rache des Kollektivs

Aus dieser „gesellschaftlichen Erziehung“, die noch unter Mitwirkung des Gerichts stattfindet, soll sich systematisch eine „gesellschaftliche Gerichtsbarkeit“ entwickeln, wobei die in der Sowjetunion vorhandenen Kameradengerichte der staatlichen Betriebe und Genossenschaften als Vorbild dienen. Handlungen von sehr geringer Gesellschaftsgefährlichkeit werden dann überhaupt nicht unter Mitwirkung des Gerichts abgeurteilt, sondern anderen Institutionen zur Behandlung und Beschlußfassung übertragen. In den „volkseigenen Betrieben“ wurden diese Aufgaben den „Konfliktkommissionen“ zugewiesen. Diese entscheiden über „Verstöße gegen die sozialistische Moral und die Arbeitsdisziplin“ sowie über geringfügige Fälle von Diebstahl und Betrug, Unterschlagung zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums, Sachbeschädigung, leichte Körperverletzung, Beleidigung. Die „Konfliktkommission“ kann nur Erziehungsmaßnahmen auferlegen, jedoch keine fristlose Entlassung anordnen und keine Geld- oder Freiheitsstrafen verhängen.

Erste Berichte über die „gesellschaftliche Gerichtsbarkeit“ lassen die „Atmosphäre der Unduldsamkeit“ erschreckend deutlich werden. Die „Angeklagten“ werden in einer Weise vor ihren Arbeitskollegen oder Mitbewohnern bloßgestellt, die an den mittelalterlichen Pranger erinnert. Zur Erforschung ihrer Persönlichkeit und ihrer Einstellung zum Sozialismus werden die intimsten persönlichen Verhältnisse aufgedeckt. Man fordert „Selbstkritik“, die bis zur Selbstentwürdigung geht, um solcherart Gewißheit zu erhalten, daß der Betroffene künftig bestrebt sein will, als nützliches Mitglied des Kollektivs tätig zu werden. Die Folge einer solchen Verhandlung war bereits des öfteren ein völliger Zusammenbruch des Beschuldigten.

Die „gesellschaftliche Gerichtsbarkeit“ bezweckt die bewußte Demütigung des „Angeklagten“ vor seinen Arbeitskollegen mit dem Ziel der Erziehung nicht bloß des Einzelnen, sondern aller Zuhörer. Sie sollen die Unduldsamkeit des „sozialistischen Kollektivs“ fürchten und, auf Grund dieser Furcht, sich so verhalten, wie die SED es will. Dann entspricht das Verhalten aller Bürger dem Willen der Partei und damit dem — fiktiven — Willen der Klasse, also auch dem, was im kommunistischen Staat unter „Recht“ verstanden wird. Daß durch diese Erziehungsfunktion des Rechts Persönlichkeit und Menschenwürde schärfer unterdrückt werden als durch strafrechtliche Mittel, ist den sowjetzonalen Machthabern ebenso bekannt wie gleichgültig. Persönlichkeit und Menschenwürde sind ohne Bedeutung, wenn ein von der Partei geführtes Kollektiv den „historisch notwendigen“ Weg zum Kommunismus zu gehen hat.

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Erstveröffentlichung im FORVM:
November
1961
, Seite 393
Autor/inn/en:

Walther Rosenthal: Leiter des „Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen“ in Berlin. Er war bis zu seiner Flucht aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands Staatsanwalt und Oberrichter, zuletzt am Oberlandesgericht Potsdam. In den Jahren seit 1950 ist Rosenthal durch eine Reihe von Publikationen über die Gerichtsverfassung der Sowjetzone und über kommunistische Straf- und Zivilrechtspflege hervorgetreten. Er ist Mitarbeiter der deutschen Fachzeitschrift „Recht in Ost und West“ sowie Mitherausgeber der in München erscheinenden „Schriften des Instituts für Ostrecht“.

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