Context XXI » Print » Jahrgang 2005 » Heft 1-2/2005
Erica Burgauer

Helvetia humana?

Vom Beitrag der schweizerischen Politik zur Festung Europa

Seit 10 Jahren sind die „Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht“ in Kraft, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Schweiz möglichst wenigen Flüchtlingen Asyl gewähren muss. Ein Rückblick.

Das Bild, das die Schweiz von sich am liebsten präsentiert, ist die (angeblich) heile Alpenwelt der „Heidi“. Wenn’s etwas politischer zu und her gehen soll, dann gefällt sie sich am besten in der Rolle als Depositarstaat der Genfer Konventionen und als Heimat des IKRK , als Paradebeispiel für praktizierte Humanität. Doch wehe, wenn diese Bilder gefährdet sind, wie zum Beispiel, als es um die Rolle der Schweiz im 2. Weltkrieg ging, oder als Anfang der 90er Jahre statt „Heidiland“ plötzlich der „Needlepark“ (die offene Drogenszene mitten in der Stadt Zürich, in nächster Nähe zu Bahnhofstrasse und Bankpalästen) in ausländischen Medien von der FAZ bis hin zur New York Times Schlagzeilen machte. Flüchtlings- und Drogenpolitik, die dem Image der Schweiz so großen Schaden zuzufügen imstande waren und sind, finden in den sogenannten „Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht“ ihren gemeinsamen Niederschlag und entlarven die Eigenart der helvetischen Humanitas.

Vom Antijudaismus ...

Die schweizerische Flüchtlingspolitik entwickelte sich seit Ende des 19. Jahrhunderts in erster Linie als Abwehr jüdischer Immigration. [1] Diese war nach Ansicht judenfeindlicher Politiker notwendig geworden, nachdem Staaten wie die Niederlande und die USA die Schweiz ultimativ aufgefordert hatten, die Emanzipation ihrer wenigen jüdischen EinwohnerInnen umzusetzen und die Niederlassung jüdischer Menschen allgemein zuzulassen, wollte sie als Handelspartnerin mit diesen Staaten im Geschäft bleiben. Immerhin wollte man nun wenigstens zu verhindern versuchen, dass diese unerwünschte Bevölkerungsgruppe ungebührlich anwuchs. Es folgten die Einführung verschärfter Grenzkontrollen und eines allgemeinen, aber vor allem auf jüdische MigrantInnen zielenden Visumszwangs. Die ansässige jüdische Bevölkerung war zudem weitaus schärferen Einbürgerungsbedingungen unterworfen als andere AusländerInnen. Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG), das 1931 in Kraft trat, basierte auf diesen besonders restriktiven Grundsätzen. [2] Die Ausländer- und die Asylpolitik waren und blieben vom Konzept der Abwehr geprägt.

Was die Drogenpolitik anging, hatte die Schweiz wie die meisten europäischen Staaten stark auf Repression gesetzt — Erkenntnisse über die gravierenden medizinischen und sozialen Folgen für die Süchtigen weitgehend ignorierend, ebenso wie Einsichten in das ökonomische Interesse des Drogengroßhandels an eben dieser Repression. Die Verfolgung von Junkies und Kleinsthändlern ließ sich medial prima inszenieren und rechtfertigte auch den fortwährenden Ausbau der polizeilichen Überwachung. Doch die Süchtigen lösten sich trotz der permanenten Jagd nicht einfach in Luft auf; die „Szene“ bildete sich nach ihrer angeblichen Auflösung jeweils in einem anderen Quartier wieder neu. [3]

... zur Hetze gegen „kriminelle Asylanten“

Die Szene ließ sich selbst mit polizeilichen Großaufgeboten nicht vertreiben; die Quartierbevölkerung war empört, und vor allem anderen: das Image im Ausland litt (siehe oben) beträchtlich. Die Politik reagierte panisch und hilflos. Nicht nur Taten waren gefragt, sondern Sündenböcke. Und die waren schnell gefunden: Nachdem der Polizei bei den zahllosen Razzien auch Asylsuchende ins Netz gegangen waren, wurde die ganze Misere pauschal den so genannten „kriminellen Asylanten“ zur Last gelegt. Als ob es kein Strafrecht gebe, mit dem kriminelle Aktivitäten geahndet werden könnten, und weil von rechts die Zwangsinternierung von Süchtigen und die Wiedereinführung der Todesstrafe für Dealer gefordert worden war, wurde — von der rot-grünen (!) Zürcher Regierung — quasi als „kleineres Übel“, ein neues Gesetz zur Verschärfung des ANAG auf den Weg gebracht. Unter widerwilligem Applaus von rechts.

Das bis dahin gültige ANAG hatte bereits erlaubt, Menschen für 30 Tage zu internieren, denen „eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorgeworfen werden kann“; Voraussetzung war die rechtsgültige Verurteilung zu mindestens einem Monat Haft. Dies schien den Behörden nun aber nicht mehr zu genügen. Im November 1993 wurde ein Gesetzesentwurf für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vorgelegt. Im begleitenden Bericht wurde zwar ausdrücklich betont, der schweizerische Drogenhandel werde nicht durch Asylsuchende kontrolliert, doch gebe es bei den wenigen tatsächlich Kriminellen einen Vollzugsnotstand, der nur mittels einer Gesetzesänderung behoben werden könne. Das neue Gesetz sah vor, Asylsuchende „ohne geregelten Aufenthalt“ zunächst für drei Monate in Vorbereitungs-, anschließend für sechs Monate (mit einer Verlängerungsoption um weitere drei Monate) in Ausschaffungshaft setzen zu können. Eine weitere Möglichkeit sollte sein, ihnen zeitlich unbefristet das Betreten oder Verlassen eines bestimmten „Rayons“ (Kanton, Region, Ortschaft) zu verbieten. Als Haftgrund genügt(e) der bloße Verdacht, dass eine Person ohne geregelten Aufenthalt sich der Ausschaffung entziehen wolle.

Ein fundamentales Rechtsgut, die Unschuldsvermutung, wurde damit für diese illegalisierten Menschen aufgehoben. Dabei wurde (und wird) offenbar von der Vorstellung ausgegangen, eine Flucht lasse sich planen und organisieren, wie das ein ordentlicher Schweizer mit seinem Urlaub tut; dass Reisepapiere nicht einfach vorhanden sind und je nach Art der Verfolgung auch nicht beschafft werden können, scheint hierzulande vielen ebenso wenig vorstellbar wie die Notwendigkeit von Flucht überhaupt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Schweiz zahllose auch von anhaltenden Bürgerkriegen betroffene Staaten als „safe countries“ qualifiziert und mit etlichen von ihnen auch so genannte Rückübernahmeabkommen für Flüchtlinge abgeschlossen hat. Haft ohne Strafprozess und Beugehaft, beides in der Schweiz verboten, sollten nun im Ausländerrecht zur Anwendung gelangen. Den Zwangsmaßnahmen wurden ganze Familien, einschließlich Kindern ab 15 Jahren unterworfen; was mit noch jüngeren Kindern zu geschehen habe, blieb unerwähnt - und ungeregelt. Zur Beruhigung des humanitären Gewissens wurde den SchweizerInnen versichert, die Haftgründe würden regelmäßig richterlich überprüft und die betroffenen AusländerInnen getrennt von kriminellen Häftlingen „untergebracht“.

Humanitäres Feigenblatt

Unmittelbar nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs begann in flüchtlingsnahen und kirchlichen Kreisen die Debatte darüber, mit welchen Mitteln ein solches Gesetz zu verhindern sei. Im Vordergrund stand die Idee, von der Möglichkeit eines Referendums Gebrauch zu machen. [4] Allerdings wurde schnell klar, dass die geschürten Ängste auch vor diesen Gruppierungen nicht halt gemacht hatten. Immer wieder war auch hier die Rede davon, dass man dem Schutz von Dealern vor der Strafverfolgung nicht Hand bieten wolle — es schien klar zu sein, dass der Drogenhandel durch AusländerInnen kontrolliert werde. Die Vorurteile gerade bei Linken führten auch zu einer fatalen Verknüpfung: das Parlament hatte kurz zuvor beschlossen, der UNO-Konvention gegen Rassismus beizutreten. [5] Dagegen war von rechten und rechtsextremen Kreisen, die sich ihren rassistischen, antisemitischen Mund nicht gesetzlich verbieten lassen wollten, ein Referendum eingeleitet worden. Die so genannten fremdenfreundlichen Kreise fürchteten nun, Aktivitäten gegen die „Zwangsmassnahmen“ könnten bewirken, dass die rassistische Stimmung im Lande noch weiter zunehme und das Referendum gegen den Beitritt zur UNO-Konvention deshalb erfolgreich wäre. Mit diesem Argument wurde versucht, Druck auf die GegnerInnen der Zwangsmassnahmen auszuüben. Den wenigsten dieser Konventions-BefürworterInnen schien klar zu sein, dass gerade die unmissverständlich rassistisch unterfütterten Zwangsmassnahmen die Intention der Konvention umfassend unterlaufen. Nur wenige UnterstützerInnen der Flüchtlinge ließen sich nicht beirren: gerade die Verknüpfung der beiden Vorlagen sollte zeigen, dass der behauptete Antirassismus, sollte er mehr als ein humanitäres Feigenblatt sein, auch die Konsequenz haben müsse, die Zwangsmassnahmen zu verhindern.

Doch es half nichts: Nach fast diskussionsloser, überhasteter Verabschiedung des Gesetzes durch beide Kammern des Parlaments [6] wurde klar, dass weder die Landeskirchen noch die Sozialdemokraten die Unterschriftensammlung gegen die Zwangsmassnahmen unterstützen würden. Auch bei der eigentlichen Abstimmungskampagne hielten sie sich „vornehm“ zurück, was nicht nur gravierende finanzielle Folgen hatte, sondern vor allem auch dazu führte, dass die KritikerInnen der Vorlage kaum mediale Aufmerksamkeit fanden. Die Folgen waren abzusehen: Dem „reduzierten“ Beitritt zu UNO-Konvention wurde mit überwältigender Mehrheit zugestimmt; in der drei Monate später angesetzten Abstimmung fanden die Zwangsmaßnahmen im Ausländerrecht dann ebenso viele BefürworterInnen — das Feigenblatt war installiert.

Die nächste Schraubendrehung

10 Jahre sind seit der Inkraftsetzung vergangen. Die städtischen Drogenprobleme konnten — ohne sichtlichen Einfluss der ausländerpolitischen Maßnahmen — weitgehend entschärft werden. Auch dem Drogenhandel ist eine Wirkung der Zwangsmaßnahmen nicht anzumerken. Nicht gelöst werden konnte allerdings das herbeigeredete Problem des „Asylmissbrauchs durch so genannte kriminelle Asyltouristen“. Die Justiz hat wiederholt Klagen von Menschen gutgeheißen, die sich gegen die Anwendung von Zwangsmassnahmen zur Wehr setzten — so z.B., wenn die Schweiz mit möglichen Herkunftsstaaten Informationen über Betroffene austauscht und sie damit zusätzlich gefährdet. Und wenn sich keine Reisepapiere beschaffen lassen, müssen die Betroffenen wieder freigelassen werden.

Dies konnte allerdings nicht verhindern, dass mehrere Personen als direkte Folge von Zwangsmaßnahmen und Ausschaffungen ums Leben kamen. Und obschon die Zahl der Asylgesuche den tiefsten Stand seit 1988 erreicht hat, erlässt das zuständige Justizdepartement weitere Verschärfungen, so dass Amnesty International unmissverständlich das „Gebot der Menschlichkeit verletzt“ sieht. So wird abgewiesenen Asylsuchenden neuerdings jede Nothilfe verweigert. Die Folgen sind so gravierend, dass inzwischen selbst die sonst so zurückhaltenden Landeskirchen Priester und Pfarrer unterstützen, welche nun für den Staat mit dem Angebot von Unterkunft, Nahrung, Kleidung und medizinischer Versorgung in die Lücke springen: sie lassen verlauten, es gebe Zeiten, da sei ziviler Ungehorsam aus Gründen der Humanität unumgänglich. Gut möglich, dass ausgerechnet die Kirchen, deren Haltung gegenüber Fremden in Not im letzten Jahrhundert alles andere als rühmlich war, [7] nun also dafür sorgen könnten, dass die Schweiz erneut etwas für ihre Imagepflege tun muss.

[1Vgl. dazu z.B. Aaron Kamis-Müller: Antisemitismus in der Schweiz 1900-1930, Zürich 1990; Erica Burgauer: Die Schweiz – die verfolgende Unschuld, in: 1999. Zeitschrift für Sozialgeschichte des 20. und 21. Jahrhunderts, Bd. 2/96, S. 110 ff.

[2Damit im direkten Zusammenhang steht auch die Einführung des „J-Stempels“ zur Kennzeichnung der Pässe jüdischer Menschen durch Nazi-Deutschland, die auf Ersuchen der Schweiz erfolgte (und von einzelnen Grenzkantonen selbst schon seit den 20er Jahren so oder ähnlich praktiziert worden war).

[3Allerdings kam es kurz darauf zu einer drastischen, auch für andere Staaten wegweisenden drogenpolitischen Umkehr: Inzwischen gibt es nicht nur saubere Spritzen, sondern Heroinabgabe- und Methadonprogramme, die zu einem weitgehenden Verschwinden der Drogenszene aus dem Stadtbild geführt haben.

[4In der Schweiz können 50 000 Personen mittels ihrer Unterschrift fordern, dass über die Einführung eines vom Parlament verabschiedeten Erlasses oder Gesetzes eine Volksabstimmung durchgeführt wird.

[5Der Beitritt sollte allerdings mit Vorbehalten erfolgen. Namentlich ausgenommen sein sollte das so genannte Vereinsrecht, das es Vereinen erlaubt, Mitgliedschaften aus rassistischen oder antisemitischen Gründen abzulehnen; ein weiterer Vorbehalt betrifft das sogenannte 3-Kreise-Modell der Migration: im ersten Kreis der Immigration finden sich BürgerInnen der damaligen EG- und EFTA-Staaten, denen europakonforme, erleichterte Zulassung zum Arbeitsmarkt gewährt werden solle, im zweiten Kreis die USA und Kanada, und im dritten Kreis der Rest der (unerwünschten) Welt.

[6Die Dauer von nur gerade 16 Monaten zwischen der Publikation des Entwurfs und dem Inkrafttreten des Gesetzes stellt einen den schweizerischen legislativen Usancen zuwider laufenden politischen Gewaltakt dar.

[7Vgl. Nicole Burgermeister in Context XXI, Nr. 8/2004.

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Erstveröffentlichung im FORVM:
Mai
2005
, Seite 45
Autor/inn/en:

Erica Burgauer: Erica Burgauer ist Historikerin und lebt in Zürich; sie leitete 1994 die Kampagne gegen die Zwangsmaßnahmen im Ausländerrecht.

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