Context XXI » Print » Jahrgang 1997 » ZOOM 4+5/1997

Zivildienstgesetz: Historischer Überblick

Bis 31.12.1991

  1. Antragsrecht: bis 2 Wochen nach Erhalt des Einberufungsbefehls
  2. Gewissensprüfungskommission
  3. Dauer des Zivildienstes: 8 Monate

1.1.1992 bis 31.12.1993

ZDG-Novelle 1991

  1. Antragsrecht: bis 2 Wochen nach Erhalt des Einberufungsbefehls
  2. Keine Gewissensprüfungskommission
  3. Dauer des Zivildienstes: 10 Monate

1.1.1994 bis 10.3.1994

De jure wie bis 31.12.1991 (rückwirkende Regelung in der nachfolgenden ZDG-Novelle 1994 – insbesondere wurde Gewissensprüfungskommission rückwirkend aufgehoben)

11.3.1994 bis 31.12.1996

ZDG-Novelle 1994, Gesetz befristet bis 31.12.1995, aber am 17.11.1995 bis 31.12.1996 verlängert

  1. Antragsrecht: innerhalb 1 Monat ab Abschluß des Stellungsverfahrens
  2. Keine Gewissensprüfungskommission
  3. Dauer des Zivildienstes: 11 oder 12 Monate

Seit 1.1.1997

ZDG-Novelle 1996

  1. Antragsrecht: bis zum dritten Tag vor Erhalt des Einberufungsbefehls
  2. Keine Gewissensprüfungskommission
  3. Dauer des Zivildienstes: 12 Monate

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Erstveröffentlichung im FORVM:
Juni
1997
, Seite 9
Lizenz dieses Beitrags:
Gemeinfrei
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