Statuten

des Vereins Context XXI

1.Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verein führt den Namen
Context XXI – Verein für Kommunikation und Information“.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien, sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die gesamte Welt.

1.3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

2.1 Der Zweck des Vereins besteht darin, zur Ermöglichung öffentlicher Auseinandersetzung über gesellschaftlich relevante Angelegenheiten beizutragen, insbesondere zur kritischen Auseinandersetzung mit diesen Fragen. Der Verein strebt dabei an, die wissenschaftliche, künstlerische, theoretische, kurzum intellektuelle Befassung mit gesellschaftlich relevanten Fragen insbesondere durch die Sammlung, Erschließung und Publikation deren Hervorbringungen einer öffentlichen Auseinandersetzung zugänglich und nutzbar zu machen. Der Verein strebt mit der Publikation dieser Hervorbringungen umgekehrt auch an, eine solche wissenschaftliche, künstlerische, theoretische, kurzum intellektuelle Befassung anzuregen und zu fördern, welche sich zu kritischer, öffentlicher Auseinandersetzung eignet und in Bestrebungen zu praktischer, menschlich wünschenswerter Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse Eingang zu finden geeignet ist.

2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).

3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

3.1.2 Publikation elektronischer Medien, insbesondere Websites;

3.1.3 Publikation audiovisueller Medien und deren Verbreitung in jeder möglichen Form;

3.1.3 Publikation gedruckter Medien (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Broschüren);

3.1.4 Versammlungen;

3.1.5 Diskussionsabende und Vorträge;

3.1.6 gesellige Veranstaltungen;

3.1.7 Einrichtung von Bibliotheken/Archiven;

3.1.8 Einrichtung von Datenbanken/Datensammlungen;

3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

3.2.1 Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

3.2.2 Abonnements und Nutzungsentgelte;

3.2.3 Subventionen und Förderungen;

3.2.4 Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

3.2.5 Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.);

3.2.6 Erträge aus Vereinsveranstaltungen;

3.2.7 Sponsorgelder;

3.2.8 Werbeeinnahmen;

3.2.9 Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereines, welche aufgrund der unter Punkt 3.1 angeführten Tätigkeiten und der dafür hergestellten betrieblichen Strukturen die Erbringung von Lieferungen und Leistungen an Dritte ermöglichen, zum Beispiel und insbesondere die Erstellung der unter 3.1.2 bis 3.1.3 angeführten Arten von Medien für Dritte.

3.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre und -funktionärinnen, kann Entgelt bezahlt werden; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich aktiv an der Vereinstätigkeit beteiligen.

4.3 Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich an der Erreichung des Vereinszwecks durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen beteiligen.

4.4 Ehrenmitglieder sind solche natürliche Personen, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Vereinszweck dazu ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf Vorschlag eines bestehenden ordentlichen Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit durch eine Redaktion oder ein Kollektiv, so lange weder Redaktionen noch Kollektive eingerichtet wurden durch den Vorstand. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.2 Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme als förderndes Mitglied erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen oder auf elektronischem Wege übermittelten Beitrittserklärung durch einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Aufnahme als förderndes Mitglied kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3 Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben. Ihre Ernennung kann von jedem ordentlichen Mitglied dem Vorstand vorgeschlagen werden. Der Vorstand hat diesen Vorschlag, erforderlichenfalls zusammen mit näheren Informationen zur vorgeschlagenen Person, der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, welche mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erfolgen hat.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung und Ausschluss.

6.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.

6.3
Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.

6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.

6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

6.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 18).

6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.

6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.

7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Stimm- und Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7.4 Die ordentlichen Mitglieder und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

7.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

7.6 Bei Veranstaltungen oder der Nutzung von Einrichtungen des Vereins können die teilnehmenden oder nutzenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahme- oder Nutzungsgebühr verpflichtet werden.

8.Vereinsorgane

8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Redaktionen, die Kollektive, die Rechnungsprüfung und das Schiedsgericht.

9.Die Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen sechs Wochen statt.

9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.

9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die RechnungsprüferInnen berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken. Anträge zur endgültigen Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.

9.8 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 20 Minuten ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin des Vereins, in Verhinderung beider GeschäftsführerInnen führt ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied den Vorsitz. Wird – aus welchen Gründen auch immer – kein Vorstandsmitglied bestimmt, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.

10. Virtuelle Mitgliederversammlung

10.1 Sollte die Durchführung einer Mitgliederversammlung in der in Punkt 9 vorgesehenen Weise aufgrund höherer Gewalt, rechtlicher Gegebenheiten oder behördlicher Eingriffe unmöglich, verboten oder – etwa aufgrund damit verbundener gesundheitlicher Risiken – untunlich sein, so kann der Vorstand stattdessen auch eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen.

10.2 Eine solche virtuelle Mitgliederversammlung hat die Beteiligung aller Mitglieder im Sinne des Punktes 9.7 im Wege elektronischer Kommunikation zu ermöglichen. Dabei ist sicherzustellen, dass den Mitgliedern alle Anträge mindestens eine Woche vor der Abstimmung zur Kenntnis gebracht werden und die Möglichkeit besteht, diese – etwa in einem dafür eingerichteten Web-Forum – zu diskutieren. Die Abstimmung kann sodann ebenfalls in elektronischer Form durchgeführt werden. Der Vorstand hat dafür nach dem Stand der Technik geeignete Mittel vorzusehen, wobei die eingesetzten Mittel an die Mitglieder hinsichtlich deren Hard- und Softwareausstattung möglichst geringe Anforderungen stellen sollen (Niedrigschwelligkeit) und auf bestmögliche Datensicherheit (Authentizität der Stimmabgabe, ggf. Verschlüsselung der Datenübertragung) geachtet werden soll. Stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht über die zur elektronischen Teilnahme erforderliche Ausstattung verfügen, ist die Gelegenheit zur Abstimmung etwa per Briefpost oder Fax, falls auch dies nicht möglich sein sollte ausnahmsweise auch per Telefon zu geben.

10.3 Im Übrigen sind für eine virtuelle Mitgliederversammlung die Bestimmungen des Punktes 9 sinngemäß anzuwenden.

11. Aufgaben der Mitgliederversammlung

11.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

11.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;

11.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der RechnungsprüferInnen;

11.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder RechnungsprüferInnen und dem Verein;

11.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;

11.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;

11.1.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

12. Der Vorstand

12.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht mindestens aus zwei GeschäftsführerInnen und je einem Vertreter/einer Vertreterin jeder gemäß Punkt 15 eingerichteten Redaktion sowie jedes gemäß Punkt 16 eingerichteten Kollektivs. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung weitere ordentliche Mitglieder in den Vorstand wählen und diesen Aufgaben zuweisen, so weit diese nicht durch dieses Statut ausdrücklich anderen Vorstandsmitgliedern oder Vereinsorganen zugewiesen sind.

12.2 Die GeschäftsführerInnen werden durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt.

12.3 Jede gemäß Punkt 15 eingerichtete Redaktion und jedes gemäß Punkt 16 eingerichtete Kollektiv hat gemäß den in den genannten Punkten getroffenen Regelungen ein Mitglied als VertreterIn im Vorstand zu bestimmen.

12.4 Der Vorstand hat das Recht, die Aufgabenteilung der GeschäftsführerInnen durch eine Geschäftsordnung näher zu bestimmen.

12.5 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin das Recht, an dessen/deren Stelle ein anderes ordentliches Mitglied zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind jedoch die Handlungen solcher GeschäftsführerInnen gültig. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die RechnungsprüferInnen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

12.6 Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

12.7 Die GeschäftsführerInnen werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar.

12.8 Vorstandssitzungen werden von einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin, bei Verhinderung beider GeschäftsführerInnen vom an Jahren ältesten Vorstandsmitglied einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch das an Jahren älteste Vorstandsmitglied auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

12.9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

12.10 Den Vorsitz führt ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin, bei Verhinderung beider GeschäftsführerInnen ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied. Wird – aus welchen Gründen auch immer – kein Vorstandsmitglied bestimmt, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

12.11 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.

12.12 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.

13. Aufgaben des Vorstands

13.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

13.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung der Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschlüsse;

13.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;

13.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

13.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;

13.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern (mit Ausnahme der Aufnahme ordentlicher Mitglieder, welche durch die Redaktionen und Kollektive erfolgt);

13.1.6 Führung einer Mitgliederliste;

13.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;

13.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.

14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

14.1 Der Verein wird von den beiden GeschäftsführerInnen, jeweils einzeln, vertreten. Ungeachtet einer allenfalls durch eine Geschäftsordnung getroffenen Aufgabenteilung kann die Vertretungsbefugnis der GeschäftsführerInnen im Außenverhältnis nicht beschränkt werden.

14.2 Den GeschäftsführerInnen obliegt die Besorgung der laufenden wirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten des Vereins. Sie sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich. Der Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung die Aufgaben der GeschäftsführerInnen näher bestimmen und eine Aufgabenteilung zwischen den GeschäftsführerInnen vorsehen.

14.3 Die GeschäftsführerInnen führen nach Maßgabe dieser Statuten und gegebenenfalls nach Maßgabe einer Geschäftsordnung den Vorsitz im Vorstand und der Mitgliederversammlung. Sie sind für die Führung der rechtlich gebotenen Aufzeichnungen und Erstattung von Mitteilungen an Behörden verantwortlich.

14.4 Vereinbarungen mit anderen Medieninhabern oder Rechtsnachfolgern von Medieninhabern, die die Veröffentlichung fremder Inhalte in Medien zum Gegenstand haben, deren Medieninhaber der Verein ist, dürfen nur mit Zustimmung sämtlicher GeschäftsführerInnen geschlossen werden.

15. Redaktionen

15.1 Die Mitgliederversammlung kann für jedes vom Verein herausgegebene oder verlegte Medium auf Antrag mindestens zweier ordentlicher Mitglieder eine Redaktion einrichten.

15.2 Die ersten Mitglieder der Redaktion sind jene ordentlichen Mitglieder, die deren Einrichtung beantragt haben. Die Aufnahme von weiteren Redaktionsmitgliedern obliegt der Redaktion selbst. Durch die Redaktion aufgenommene Redaktionsmitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins. Ebenso entscheidet die Redaktion selbst über die Mitarbeit von Personen, die nicht der Redaktion oder dem Verein angehören.

15.3 Der Redaktion obliegt die inhaltliche Entwicklung und Gestaltung jenes Mediums, für das sie eingerichtet wurde. In der Redaktion werden die Beiträge gesammelt, diskutiert, beurteilt und über deren Veröffentlichung entschieden. Die Redaktion hat dabei die grundlegende Richtung zu beachten, ist im übrigen aber in ihren Entscheidungen frei und – abgesehen von den in den Punkten 14.4, 15.6, 15.7 und 15.8 vorgesehenen Fällen – nicht an Beschlüsse anderer Vereinsorgane gebunden.

15.4 Die Redaktion hat mit einfacher Stimmenmehrheit eine grundlegende Richtung des Mediums, für welches sie eingerichtet wurde, im Sinne des § 25 MedienG zu beschließen und für deren Veröffentlichung gemäß § 25 Abs. 4 MedienG zu sorgen.

15.5 Der Redaktion steht es frei, sich eine arbeitsteilige, innere Struktur zu geben und entsprechende strukturelle Bezeichnungen und Funktionsbezeichnungen vorzusehen. Der Redaktion steht es auch frei, ihre inneren Entscheidungs- und Tätigkeitsweisen durch ein Redaktionsstatut zu regeln, das zu den Bestimmungen dieses Vereinsstatutes nicht in Widerspruch stehen darf.

15.6 Über die technischen und finanziellen Angelegenheiten der einzelnen Medien, über Erscheinungsweise, Umfang, Format, Verkaufspreis, Vertrieb, Produktionsweise und Anzeigenannahme entscheidet die Geschäftsführung. Sofern der Redaktion durch die Mitgliederversammlung finanzielle Mittel in Form von Budgetansätzen zur Verfügung gestellt wurden darf die Redaktion über diese Mittel jedoch selbständig verfügen.

15.7 In die redaktionelle Arbeit darf die Geschäftsführung grundsätzlich nicht eingreifen. Die Geschäftsführung kann jedoch in dem Fall, dass aufgrund einer redaktionellen Maßnahme schwerwiegende finanzielle Nachteile oder Kosten zu befürchten sind, diese Maßnahme als nichtig erklären. Wird die Maßnahme doch ausgeführt, so haften die dafür Verantwortlichen persönlich und haben dem Verein etwa entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine bereits ausgeführte oder nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme kann die Geschäftsführung jedoch nicht als nichtig erklären

15.8 Vereinbarungen mit den Urhebern oder Nutzungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolgern über Werknutzungen dürfen von jedem Redaktionsmitglied getroffen werden. Sofern diese Vereinbarungen auch eine Honorierung umfassen müssen diese zu ihrer Gültigkeit entweder vom Vorstand diesbezüglich getroffenen, generellen Richtlinien entsprechen oder von mindestens einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin genehmigt werden.

16. Kollektive

16.1 Die Mitgliederversammlung kann für jedes vom Verein unternommene, auf Dauer angelegte Projekt, das nicht vorwiegend in der Herausgabe oder dem Verlag eines Mediums besteht, auf Antrag mindestens zweier ordentlicher Mitglieder ein Kollektiv einrichten.

16.2 Die ersten Mitglieder des Kollektivs sind jene ordentlichen Mitglieder, die dessen Einrichtung beantragt haben. Die Aufnahme von weiteren Kollektivmitgliedern obliegt dem Kollektiv selbst. Durch das Kollektiv aufgenommene Kollektivmitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins. Ebenso entscheidet das Kollektiv selbst über die Mitarbeit von Personen, die nicht dem Kollektiv oder dem Verein angehören.

16.3 Dem Kollektiv obliegt die inhaltliche Entwicklung und Gestaltung jenes Projektes, für das es eingerichtet wurde. Im Kollektiv werden die Tätigkeiten koordiniert, diskutiert, beurteilt und über deren Durchführung entschieden. Das Kollektiv ist in seinen Entscheidungen frei und – abgesehen von den in den Punkten 14.4, 16.5, 16.6 und 16.7 vorgesehenen Fällen – nicht an Beschlüsse anderer Vereinsorgane gebunden.

16.4 Dem Kollektiv steht es frei, sich eine arbeitsteilige, innere Struktur zu geben und entsprechende strukturelle Bezeichnungen und Funktionsbezeichnungen vorzusehen. Dem Kollektiv steht es auch frei, seine inneren Entscheidungs- und Tätigkeitsweisen durch ein Kollektivstatut zu regeln, das zu den Bestimmungen dieses Vereinsstatutes nicht in Widerspruch stehen darf.

16.5 Über die technischen und finanziellen Angelegenheiten der einzelnen Projekte entscheidet die Geschäftsführung. Sofern dem Kollektiv durch die Mitgliederversammlung finanzielle Mittel in Form von Budgetansätzen zur Verfügung gestellt wurden darf das Kollektiv über diese Mittel jedoch selbständig verfügen.

16.6 In die Arbeit des Kollektivs darf die Geschäftsführung grundsätzlich nicht eingreifen. Die Geschäftsführung kann jedoch in dem Fall, dass aufgrund einer Maßnahme des Kollektivs schwerwiegende finanzielle Nachteile oder Kosten zu befürchten sind, diese Maßnahme als nichtig erklären. Wird die Maßnahme doch ausgeführt, so haften die dafür Verantwortlichen persönlich und haben dem Verein etwa entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine bereits ausgeführte oder nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme kann die Geschäftsführung jedoch nicht als nichtig erklären

16.7 Vereinbarungen mit den Urhebern oder Nutzungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolgern über Werknutzungen dürfen von jedem Kollektivmitglied getroffen werden. Sofern diese Vereinbarungen auch eine Honorierung umfassen müssen diese zu ihrer Gültigkeit entweder vom Vorstand diesbezüglich getroffenen, generellen Richtlinien entsprechen oder von mindestens einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin genehmigt werden.

17. RechnungsprüferInnen

17.1 Der Verein hat zwei RechnungsprüferInnen, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt bzw. – im Falle von Nichtmitgliedern – durch Beschluss bestellt. Eine Wiederwahl (Wiederbestellung) ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den RechnungsprüferInnen und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

17.2 Die RechnungsprüferInnen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung des Rechnungsabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

17.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der RechnungsprüferInnen. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

18. Schiedsgericht

18.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

18.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.

18.3 Diese beiden SchiedsrichterInnen wählen einstimmig eine dritte Person zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet unter den von den SchiedsrichterInnen vorgeschlagenen KandidatInnen das Los. Die SchiedsrichterInnen sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter/eine nominierte Schiedsrichterin das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn/sie nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

18.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.

18.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der/die Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

18.6 Nennt der Antragsgegner/die Antragsgegnerin binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters/der Schiedsrichterin durch den Antragsteller/die Antragstellerin keinen Schiedsrichter/keine Schiedsrichterin oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 18.3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.

19. Auflösung des Vereins

19.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.

19.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind die GeschäftsführerInnen die vertretungsbefugten LiquidatorInnen.

19.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2 der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

19.4 Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke muss das verbleibende Vermögen für spendenbegünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs 2 Z 3 lit a EStG verwendet werden.

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Erstveröffentlichung im FORVM:
Januar
2021
Lizenz dieses Beitrags:
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