MOZ » Jahrgang 1990 » Nummer 52
Karl Lind
Psychiatrie:

Legaler Zwang

Das neue „Unterbringungsgesetz“ verstößt weiterhin gegen die Menschenrechtskonvention. Geringfügige Verbesserungen werden mit der Legalisierung der Zwangsbehandlung kompensiert.

Bild: Votava

Gesetzt den Fall, Sie neigen dazu, auf dafür nicht ausgewiesenen Wegen bloßfüßig spazierenzugehen, kann es Sie schon mal erwischen. Auch wer gerne öffentlich singt oder sonstwie „auffällig“ wird, ist gefährdet.

Über Ihren wahren Geisteszustand entscheidet dann — im Falle der „Anhaltung“ — höchstwahrscheinlich ein Amtsarzt, der von Psychologie so gut wie nichts versteht. Was auch weiter nicht stört, denn Zeit fürs Zuhören hat er nicht. Ereignet sich der Vorfall zudem auch noch zur Schlafenszeit, d.h. wird der Polizeiarzt extra Ihrer Bloßfüßigkeit wegen geweckt, steigt Ihre Aussicht, mit der Anstaltspsychiatrie in Kontakt zu treten, ungemein.

Mit der folgenden Einlieferung ins Krankenhaus, veranlaßt durch das „Parere“, den Überweisungsschein, tritt nun die Logik der „Verwahrungsstätte“ unweigerlich in Kraft.

„Die medizinische Ideologie“, schrieb also Franco Basaglia, „legitimiert die Verwahrung. So ist der Arzt bzw. der Psychiater angehalten, einerseits verbindlich zu bestätigen, daß der Behandelte tatsächlich eine Behandlung nötig hat, um andererseits die Gesellschaft vor der Bedrohung durch den Wahnsinnigen zu schützen.“

Ein Gesetz, das sich auf den Widerspruch zwischen der Konzeption der Einschließung und der der Therapie stützt, einen Widerspruch, der in der Praxis längst von der dominierenden Strategie der Einsperrung aufgelöst wurde. Verwahrung und Therapie schließen einander tendenziell zugunsten des Begriffspaares Etikettierung-Verwahrung aus.

Der theoretischen Erkenntnis entspricht denn auch der psychiatrische Alltag. „Ich befand mich in einem äusserst sensiblen Zustand“, schreibt Frau C. in der Wiener Monatszeitschrift „AN.SCHLÄGE“, „was die Verarbeitung und Aufnahme meiner Um- und Innenwelt betraf. Meine ‚Droge‘ war die Schlaflosigkeit. In der Ambulanz wurde ich vom Turnusarzt begutachtet, womit ich nicht sagen will, ein Psychiater verstünde mehr von der Materie, und dieser empfahl meinen Verwandten meine dringende stationäre Aufnahme.“

C.s Erlebnis mit der Psychiatrie ist keineswegs Ausnahme, sondern vielmehr systematische Konsequenz struktureller Gegebenheiten. „Ich verlangte sogleich nach bestimmten homöopathischen Medikamenten, von denen ich wußte, daß sie mich wirksam harmonisieren hätten können. Ein weiteres Indiz meiner Verrücktheit, da die Schulmedizin über die Homöopathie nur weise lächelt. Der Turnusarzt brachte mich in die Aufnahmestation und übergab mich den dortigen Schwestern. Diese rissen mir förmlich die Kleider vom Leib, nahmen mir alles, was ich dabeihatte, weg, worauf ich nackt fliehen wollte. Mein Fluchtversuch wurde natürlich wieder als Verrücktheit gewertet, und sie paßten nun umso mehr auf mich auf, setzten mich auf eine Waage, die wie ein elektrischer Stuhl aussah, was ich bemerkte (ein weiterer Beweis für meinen Wahnsinn)“.

C. wurde anschließend zwangsbehandelt. „Sie kamen mit den oralen Medikamenten und drohten, wenn ich diese nicht nähme, würden sie sie mir injizieren. Ich entschied mich also dafür, den Saft zu konsumieren.“ Und C. sah sich, wie sie schreibt, gezwungen, eine „Freiwilligkeitserklärung“ zu unterschreiben. „Mir wurde die Freiwilligkeitserklärung vorgelegt, worin in etwa steht, daß ich mich freiwillig in der Anstalt befinde. Als ich mich weigerte zu unterschreiben, wurde mir die Vorführung vor den Polizeiarzt angedroht. Man gab mir zu verstehen, daß ich in meinem momentanen Zustand ohnehin keine Chance auf eine sofortige Entlassung hätte und damit meine Zwangseinweisung vom Polizeiarzt ohnehin für richtig befunden worden wäre.“

Relikt aus 1916

C.s Erlebnisse veranschaulichen das Problem der Zwangsanhaltung, -unterbringung und -behandlung — konstituierende Elemente der Psychiatrie. Bis vor kurzem weitenteils legistisch ungeregelt, entzogen sie sich einer gesetzlichen Kontrolle. Als verbindlich galt das „Entmündigungs- und Anhaltegesetz“, ein Relikt aus dem Jahre 1916.

Sah man sich 1984 genötigt, das Entmündigungsgesetz zu reformieren — an dessen Stelle das Sachwalterschaftsgesetz trat —, blieb das Anhaltegesetz jedoch bis vor kurzem von jeder Reform verschont.

Derweil, das Problem ist keineswegs neueren Datums. Bereits 1978, zu Zeiten des damaligen Justizministers Christian Broda, traf man einander zur parlamentarischen Enquete zum Thema Psychiatrie und Reform. Vorangegangen waren der Gesprächsrunde rund zehn Jahre intensiver Widerstandsarbeit zahlreicher Initiativen und Personen gegen die Verwahrung.

Das Gesetz, das regelt bzw. nicht regelt, wo, wann, wer und warum interniert und behandelt werden darf, mußte, darüber waren sich alle einig, zwingend reformiert werden.

Zumal es eindeutig gegen die Menschenrechtskonvention (MRK) verstieß.

Alleine, die betroffenen Gruppen fanden nicht zueinander. So wurden 1982, 1983 und 1987 die Regierungsvorlagen zum Thema abgelehnt.

Nunmehr, etwa 20 Jahre nach Beginn der Diskussion, beschlossen SPÖ und ÖVP, der nur geringfügig modifizierten Regierungsvorlage zuzustimmen.

Eine Kreation aus dem Hohen Haus, deren Inhalt weit hinter den — selbstgesteckten — Zielen zurückbleibt. Weitenteils inkompetente wie desinteressierte Unterausschußmitglieder verabsäumten es, wirksame Reformen gesetzlich vorzuschreiben.

So hat man zwar lange über den Anwendungsbereich des Gesetzes diskutiert, die Bestimmungen gelten nun aber ausschließlich für Krankenanstalten und Psychiatrieabteilungen. „Wir wollten den Geltungsbereich weiter ausdehnen“, kritisiert Karl Staudinger, Jurist und Referent im Grünen Parlamentsklub, „weil Zwangsmaßnahmen überall stattfinden, auch dort, wo es überhaupt nicht sein dürfte.“ Und das wären: Altersheime, Pflegeheime, private Versorgungseinrichtungen usw. Den Anwendungsbereich auf die geschlossenen Abteilungen der Psychiatrie zu beschränken, wäre, meint Staudinger, de facto nicht durchzusetzen. Und somit sei einer geographischen Einschränkung von Zwangsmaßnahmen allemal die Ausweitung des Rechtsschutzes vorzuziehen. Und eben nicht nur im Psychiatriebereich.

Ebenso ungelöst blieb das Problem des „Parere“ — ausgestellt von unkundigen Amtsärzten —, wogegen kein Rechtsmittel zugelassen ist. Meint ein Polizeiarzt etwa, so was wie akute Schizophrenie diagnostizieren zu müssen, bleibt keine Möglichkeit, den Arzt im Falle einer Fehldiagnose zur Verantwortung zu ziehen. Denn das neue Gesetz ist, wenn überhaupt, ausschließlich formal reformiert. Und dies bedeutet in jenem Fall: Selbst der Verfassungsgerichtshof vermeidet es, das „Parere“ inhaltlich zu überprüfen. Begründung: Dies sei kein förmlicher Verwaltungsakt, keine Entscheidung einer Behörde, sondern ein Gutachten.

Wird die Einlieferung jedoch angefochten und die Polizisten wegen der Verletzung des Rechts auf Freiheit der Person belangt, „dann sagen sie: na ja, er hat ja die Bescheinigung gehabt.“ So schaffe man, sagt Staudinger, rechtsfreien Raum und dem Arzt die Möglichkeit, von jeder Kontrolle verschont zu bleiben.

Auch der Versuch, österreichisches Recht den Normen der MRK anzupassen, ist fehlgeschlagen. So muß zwar eine Gerichtskommission — innert vier Tagen nach Einlieferung — den Patienten betrachten und kann seine unverzügliche Entlassung fordern. Doch erhebt der zuständige Abteilungsleiter gegen den Gerichtsbeschluß Rekurs, hat dies aufschiebende Wirkung. Der/die Patient/in bleibt vorerst drin. Das verstoße, so der Jurist Staudinger, eindeutig gegen die Menschenrechtskonvention, die vorschreibt, daß über Freiheitsentziehung ein rechtliches Tribunal entscheidet, mit den Garantien der Unabhängigkeit, der Unversetzbarkeit und der Weisungsfreiheit.

Die Einspruchsmöglichkeit des Arztes widerspreche dieser Definition unzweifelhaft.

Besondere medizinische Gründe

Ebenso im Bereich der Behandlung stolpert der Inhalt des Gesetzes über seine eigene Logik. Wird eine Person länger als ein Jahr „verwahrt“, haben, um den weiteren Aufenthalt zu garantieren, zwei übereinstimmende Gutachten zweier Sachverständiger vorzuliegen, die im bisherigen Verfahren noch nicht herangezogen wurden.

Und es müssen besondere medizinische Gründe gegeben sein.

Dies aber ist zumindest unlogisch, denn im Bereich der Anhaltung geht es um den Tatbestand der „Gefährlichkeit für sich oder gegen andere“, den Ausgangspunkt des Gesetzes, und keineswegs um medizinische Implikationen. Eine Anhaltung und Behandlung gegen den Willen des Patienten ist aus medizinischen Gründen also nicht zu rechtfertigen, sie dürfte alleine mit ausdrücklicher Genehmigung des Betroffenen erfolgen.

Nicht so aber nach dem neuen Gesetz.

Denn dies legalisiert die Zwangsbehandlung, die traditionellerweise zwar stattfindet, bis dato jedoch rechtlich nicht gedeckt war.

Nunmehr heißt es: Behandlungen gegen den Willen des Betroffenen sind dann zulässig, wenn dieser nicht einsichtig ist. Und Beschränkungen nicht nur für die Abwehr einer Gefahr legalisiert, sondern auch zur ärztlichen Behandlung und Betreuung. „Das ist“, meint Jutta Knörzer vom Verein für Sachwalterschaft, „ein Zugeständnis an die behandelnden Ärzte, die sagen, wenn man uns die Leute bringt, müssen wir sie auch behandeln dürfen.“ Auch Staudinger ortet in der Formulierung „eine typische Konzession an die Bedürfnisse der Ärzte, die mit dem Kranken Pläne haben und dafür die rechtlichen Zwangsmittel brauchen.“

Doch die Bemühungen der Volksvertreter schufen auch emanzipatorische Ansätze, finden sich neben der Fülle an Versäumnissen und eindeutigen Fehlentscheidungen doch noch zwei ermunternde Bestimmungen.

So ist eine Anhaltung und Einlieferung in ein psychiatrisches Krankenhaus nur dann gestattet, wenn keine andere Möglichkeit der Behandlung besteht. Dies bedeutete — bei unverzüglicher Gesetzesanwendung — keine weiteren Zwangseinlieferungen im gesamten Wiener Raum, wo die dezentralen Hilfseinrichtungen des Psychosozialen Dienstes zur Verfügung stehen.

Als wahrscheinlich wirkungsvollste Neuerung gilt aber die gesetzliche Absicherung der sogenannten „Patientenanwälte“, die die Interessen der Internierten innerhalb der Anstalten vertreten werden. „Eine Gruppe von Leuten“, freut sich Staudinger, „die sich in der Anstalt auskennen, die den Ablauf kennen und ständig dort sind, Erfahrungen akkumulieren und strukturell ein bißchen eine Front bilden gegen die Vormacht der weißen Kittel.“

Bis Ende 1993 ist dem Verein für Sachwalterschaft die Besetzung von 35 hauptberuflichen Patientenanwältenposten zugesagt, das sind in etwa 3,5 Personen pro psychiatrischem Krankenhaus.

Daß die gesetzlich schon zugesagte Förderung für den Verein noch am Vorabend der Abstimmung von den Koalitionsabgeordneten gekippt wurde, mag da nur mehr am Rande stören.

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Erstveröffentlichung im FORVM:
Mai
1990
, Seite 16
Autor/inn/en:

Karl Lind:

Geboren 1962. Seit 1980 journalistisch tätig für verschiedene Tages- und Wochenzeitungen, Mitbegründer der Zeitschrift Moderne Zeiten — Zeitung für politische Unterstellung und hinterstellende Ästhetik (MOZ). Buchveröffentlichung: Nur kein Rhabarber, Wien 1989. Seit 1993 Gastronom am Wiener Spittelberg.

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