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Robert Zöchling
Ausgegraben:

Das Volksbegehren gegen das Bundesheer

Seit der Schweizer Armee-Abstimmung ist auch das österreichische Heer wieder ins Gerede gekommen. Einige denken bereits laut über ein Volksbegehren nach. [1] Eine Diskussionsgrundlage wäre bereits vorhanden: das BH-Volksbegehren aus dem Jahr 1970.

Ein Drittel der ÖsterreicherInnen ist für die Abschaffung des Bundesheeres. [2] Peter Pilz (Abg.z.NR, Grüne) hat im Hinterkopf schon die Vorstellung von einem Volksbegehren, [3] Elisabeth Horvath (Abg.z.NR, SPÖ) würde eine Initiative zur Abschaffung des Heeres begrüßen. [4] Gründe für eine Beseitigung des Bundesheeres gäbe es genug — sie reichen von skandalösen Flugzeuganschaffungen und Raketendiskussionen über demokratiepolitisch ruinöse Aktivitäten im BH (z.B. die des Heeresnachrichtenamtes im Fall „Lucona“ oder die Studie der Landesverteidigungsakademie über „Die subkonventionelle Ebene der Bedrohung“) bis hin zu den seit jeher (das heißt: seit der Einrichtung des BH im Jahr 1955) bestehenden Argumenten, wonach das Bundesheer militärisch sinnlos, sozialpsychologisch eine Schule des Autoritarismus und der Gewalt und ökonomisch eine Last ist.

Das Bundesheer-Volksbegehren 1970

Das Volksbegehren zur Abschaffung des Bundesheeres wurde Anfang 1970 von der Zeitschrift „Neues FORVM“ lanciert und fand — mitten im Nationalrats-Wahlkampf — breitestes Echo und Unterstützung. Auf den weiteren Verlauf des Volksbegehrens soll hier nicht näher eingegangen werden — es wurde trotz der breiten Bewegung, die es ausgelöst hatte, nicht eingereicht, wobei der damalige FORVM-Herausgeber Günther Nenning eine bis heute ungeklärte Rolle spielte.

Ausgegangen ist das BH-VB jedenfalls von einem Aprilscherz im FORVM (1969) nämlich einer fingierten Rede des damaligen UN-Generalsekretärs [*] Außenministers Waldheim zum Thema Warum das Bundesheer aufgelöst wurde [5] und dem Plan des österreichischen Atomphysikers und SP-Bundesrates Hans Thirring einer unbewaffneten Neutralität, gestützt auf internationale Abkommen. Auf den Aprilscherz folgte ein Leserbrief von Hellmuth Lorenz, der ein Volksbegehren zum Thema anregte. Nenning schrieb zur Antwort: Ich bin dafür — wer noch? [6]

Wilfried Daim, Psychologe und fortschrittlicher Katholik, war noch dafür und verfaßte in der Dezembernummer des FORVM (1969) einen Textvorschlag, [7] der bereits die wesentlichen Punkte der endgültigen Fassung enthielt.

Der Thirring-Plan der unbewaffneten Neutralität

Hans Thirring ging in seiner Denkschrift [8] aus dem Jahr 1963 davon aus, daß das Österreichische Bundesheer — zumal im Atomzeitalter — keinen Schutz gegen Aggressoren bieten könne. Er bot zwar in seiner eigenen Arbeit keine alternative Verteidigungsmethode an, dafür aber ein Konzept der Sicherheit durch aktive Friedenspolitik der neutralen Länder, durch ein System von internationalen Verträgen und durch die Vorbildwirkung einseitiger Abrüstung. Obwohl Thirring in seinen Ausführungen ein hohes Maß an Vertrauen in Diplomatie und Vorbildwirkungen setzt, das eher schon naiv zu nennen wäre, ist sein Plan dennoch interessant und bis heute aktuell. Er wurde auch von den Organisatoren des BH-VB 1970 aufgegriffen.

Ein Argument gegen die Abschaffung des Bundesheeres muß nämlich ernst genommen werden: Österreich ist zwar nicht — wie vielfach behauptet wird — durch den Staatsvertrag zum Unterhalt einer Armee verpflichtet (im StV 1955 steht lediglich, welche Waffen Österreich nicht haben darf: Atomwaffen, Raketen, U-Boote (!) u.dgl.).

Nach herrschender Lehre verpflichtet aber der Status der Neutralität zur Verteidigung derselben auch mit Mitteln der Kriegsführung (zu diesem Begriff halte ich mich mit den Organisatoren des BH-VB 1970 an eine Definition von Pernthaler: [9] „militärische Operationen, bei denen eine solche Quantität von organisierten Bewaffneten sowie eine solche Quantität und Qualität von technischer Ausrüstung eingesetzt werden, daß dies zur massenhaften Tötung von Menschen führen kann.“). Abgeleitet wird diese Verpflichtung aus der Haager Landkriegsordnung 1907 und dem Völkergewohnheitsrecht. Österreichs Neutralität ist zwar selbst gewählt (mit dem NeutralitätsG 1955), wurde aber allen Staaten, zu denen Österreich diplomatische Beziehungen unterhielt, notifiziert. Damit ist die Neutralität zur völkerrechtlichen Verpflichtung geworden und unterliegt nicht mehr der Disposition Österreichs, sondern es kann auch eine Veränderung des Charakters dieser Neutralität nur durch neuerliche völkerrechtliche Vereinbarung erreicht werden (dieser Umstand wird zur Zeit von den Befürwortern eines EG-Beitritts gerne übersehen). .

In den Text des BH-VB 1970 wurde daher folgende Formulierung aufgenommen, durch die Österreich zudem eine Vorreiterrolle für andere Staaten übernehmen könnte: angeregt wird ein Vertragswerk, das auch offen ist für den Beitritt Dritter: § 1 (5) Die Bestimmungen (über die Auflösung des Bundesheeres und die Übernahme seiner Aufgaben durch die Bundesgendarmerie et cetera, siehe unten) treten in Kraft, sobald Österreich einen Vertrag unterzeichnet hat, welcher den Status der unbewaffneten Neutralität mit völkerrechtlich bindender Kraft anerkennt, Angriffe gegen solche Staaten als völkerrechtswidrige Verbrechen kennzeichnet und den Unterzeichnern die Verpflichtung auferlegt, gegen solche Angriffe mit Sanktionen gemäß Art 41 UN-Charta (i.e. Wirtschafts-, Verkehrsembargos, Abbruch der diplomatischen Beziehungen) vorzugehen. Österreich wird ohne Verzug mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln einen solchen Vertrag anstreben. [10]

Die Erläuterungen zum BH-VB stellen auch dar, welchen Inhalt dieser Status der unbewaffneten-Neutralität haben soll: a) Ausschluß von Kriegführung und Vorbereitung auf diese durch den dauernd Neutralen; b) weitere gewissenhafte Wahrnehmung der übrigen militärischen Pflichten eines dauernd Neutralen gemäß bisherigem Völkerrecht, es sei denn, daß zur Erfüllung dieser Aufgaben militärische Operationen in der Größenordnung von Kriegführung notwendig werden (vgl. dazu oben) c) Gewaltlose Verteidigung im Falle einer militärischen Besetzung. [11]

Neutralitätssicherung statt „Landesverteidigung“

Nach herrschender Lehre fordert das Völkerrecht vom dauernd Neutralen die Erfüllung der folgenden militärischen Pflichten (abgeleitet aus der Haager Landkriegsordnung 1907 und dem Völkergewohnheitsrecht): Sicherung der Grenzen gegen den unbefugten Übertritt von Einzelpersonen und Verbänden; Internierung solcher Personen oder Verbände in möglichster Grenzferne; Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf das Territorium des dauernd Neutralen mit dem Mittel der Kriegführung („Landesverteidigung“). Die Aufgaben des Bundesheeres gemäß geltendem Bundes-Verfassungsgesetz und Wehrgesetz sind: der Schutz der Grenzen derRepublik (Art 79 Abs 1 B-VG; § 2 Abs 1 lit a WehrG); der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt (Art 79 Abs 2 B-VG; § 2 Abs 1 lit b WehrG) — diese Aufgabe kommt dem BH aber nur subsidiär auf ausdrückliche Anforderung jener Behörden zu, die für die allgemeine Sicherheitspolizei zuständig sind (Art 79 Abs 3 B-VG; § 2 Abs 1 und 2 WehrG). In § 1 Abs 1 und 2 BH-VB heißt es: (1) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesheer wird aufgelöst. (2) (Verfassungsbestimmung) Seine Aufgaben übernehmen Bundespolizei und Bundesgendarmerie. In Abs 3 wird bestimmt: Im Rahmen der Bundesgendarmerie wird eine Neutralitätsschutztruppe gebildet. Ihr obliegt die Wahrnehmung jener militärischen Pflichten eines dauernd neutralen Staates, die nicht in Kriegsführung und Vorbereitung auf diese bestehen. [12] Zusammengefaßt würden diese Bestimmungen des BH-VB 1970 folgende Situation schaffen:

Das Bundesheer wäre aufgelöst, die Schaffung einer Truppe, die zur Kriegsführung bestimmt und ausgerüstet ist, wäre überhaupt verboten. Die Aufgaben des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen und der inneren Ordnung und Sicherheit verblieben lediglich bei Bundespolizei und Bundesgendarmerie, die auch die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen übernehmen würden. Die Aufgaben der Grenzsicherung, der Entwaffnung und der Internierung von „Personen oder Verbänden“ würde eine Abteilung der Bundesgendarmerie übernehmen, soweit zu ihrer Wahrnehmung keine Operationen in der Größenordnung von Kriegsführung nötig sind. Die Verteidigung des Territoriums mit dem Mittel der Kriegführung wäre entsprechend dem internationalen Abkommen über den Status der unbewaffneten Neutralität ausgeschlossen.

Das Bundesheer-Volksbegehren 1970 hat eine politische Bewegung ausgelöst, wie es sie hierzulande nur selten gibt. Dazu ein Schlußwort von Wilfried Daim: Es war zu dieser Zeit so, daß der Wahlkampf der Parteien geplant war als ein Allerweltswahlkampf ... Mir ging das damals ziemlich auf die Nerven. Ich habe mich gefragt, was ist eigentlich die Schwachstelle der österreichischen Gesellschaft, und das ist bis heute das Bundesheer. [13]

Bis heute.

[1zum Beispiel Peter Pilz im STANDARD, Fr 1. Dezember 1989, S 8 .

[2STANDARD, Do 30. November 1989, S 7

[3a.a.O.FN [1]

[4a.a.O.FN [2]

[*korr.: Waldheim wurde tatsächlich erst im Dezember 1971 zum UN-Generalsekretär gewählt und trat das Amt gar erst am 01.01.1972 an

[5Neues FORVM 184 (1969), S 251f.

[6Neues FORVM 185 (1969), S 378

[7Neues FORVM 192 (1969), S 739

[8Hans Thirring; Mehr Sicherheit ohne Waffen — Denkschrift an das österreichische Volk und seine gewählten Vertreter; Verlag für Jugend und Volk, Wien 1963

[9Pernthaler; Der Rechtsstaat und seinHeer; S 124f.

[10Bundesheer-Volksbegehren 1970, mit Begründung abgedruckt in „Neues FORVM“ 195/I (1970), S 237ff.

[11a.a.O. FN [10]

[12a.a.O. FN [10]

[13Interview; in: „Gewaltfreier Widerstand“ 2/1986

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Erstveröffentlichung im FORVM:
Dezember
1989
, Seite 0
Autor/inn/en:

Robert Zöchling:

1989-1996 Mitgründer, Redakteur und Geschäftsführer der Zeitschrift Juridikum. Mitgründung der Vereinigung alternativer Zeitungen und Zeitschriften 1990, deren Obmann 1996-2001. Seit 1997 Redakteur der Zeitschrift ZOOM. Ab 1999 als geschäftsführender Redakteur: Erweiterung von ZOOM durch Fusion mit Alexander Emanuely’s Webmedium CONTEXTXXI zum Multimedium Context XXI.

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