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Sepp Brugger

Militärermächtigungsgesetz

Mit einem im Sommer vorgelegten Entwurf für ein Militärbefugnisgesetz will sich das Bundesheer Kompetenzen zuschanzen, die eines Militärstaates würdig sind.

Anfang August 1997 übermittelte das Bundesministerium für Landesverteidigung einen Entwurf betreffend ein Bundesgesetz über Aufgabenbefugnis im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG) den Parlamentsklubs der Regierungsparteien sowie dem Innenministerium zur Vorbegutachtung.

Status quo

Derzeit werden von den Heeresnachrichtendiensten pro Jahr nach Schätzungen der Grünen zirka 5000 Akten mit personenbezogenen Daten bearbeitet. Das Budget der Heeresnachrichtendienste für die technische und personelle Ausrüstung übersteigt bei weitem das der Staatspolizei (STAPO). Konkrete Rechte der betroffenen BürgerInnen, wie sie im Sicherheitspolizeigesetz für die STAPO festgelegt sind, gibt es nicht. Eine Akteneinsicht für die betroffenen BürgerInnen wird bis heute verweigert.

Wie der Verteidigungsminister Fasslabend bestätigt, sind bis heute die Aufgaben und Befugnisse der Heeresnachrichtendienste gesetzlich nicht geregelt. Angesichts der Menge der jährlich von den Heeresnachrichtendiensten gesammelten Daten über Personen bestätigt sich der Verdacht, daß mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nur der Status quo hinsichtlich der militärischen Nachrichtendienste festgeschrieben werden soll.

Aufgaben

Zur Aufgabenerfüllung werden den militärischen Organen im Gesetzesentwurf Befugnisse eingeräumt, die weit über die der Sicherheitspolizei hinausgehen. Gemäß § 18 sollen militärische Organe unter anderem berechtigt sein, Personenkontrollen durchzuführen, wenn sie annehmen, daß von diesen Personen eine Gefahr für die Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung ausgeht. Unter diesem Aspekt kann praktisch jede Person von Organisationen, die sich kritisch zum Bundesheer äußern, oder Personen von Zivildienstorganisationen ohne Angabe von weiteren Gründen kontrolliert werden.

Weiters sind die militärischen Organe berechtigt, Personen vorläufig festzunehmen, wenn sie einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt werden, und zwar zur sofortigen Feststellung des Sachverhaltes und im Fall von Verwaltungsübertretungen zur Vorführung vor der Vollzugsbehörde erster Instanz.

Gemäß § 22 des Entwurfes können militärische Organe Personen durchsuchen, wenn sie zum Beispiel Zeugen einer gerichtlich strafbaren Handlung sind („mit einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gegen Personen oder Sachen in Zusammenhang stehen“) oder einen Gegenstand bei sich haben, von dem eine Gefahr für die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung ausgeht. Das heißt, JournalistInnen, die Recherchen betreffend die militärische Landesverteidigung anstellen, können jederzeit durchsucht werden. Aus den gleichen Gründen können militärische Organe bei Gefahr im Verzug Grundstücke und Häuser betreten und durchsuchen.

Weiters sollen die Organe berechtigt sein, Sachen zu beschlagnahmen, wenn dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben im Einsatzraum (Übungsgebiet) erforderlich ist. Im Rahmen einer Übung darf jeder Soldat Leistungsgegenstände, die sich im Einsatzraum befinden, unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn dies zur Erfüllung der Einsatzaufgabe unerläßlich ist. Jeder Soldat kann daher im Rahmen einer militärischen Übung Fahrzeuge privater Personen in Anspruch nehmen, wenn dies zur Erreichung des Übungszieles notwendig ist (§ 41).

Durchsetzung und Mittel

Zur Durchsetzung dieser Rechte dürfen die militärischen Organe unmittelbare Zwangsgewalt ausüben, und zwar auch durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und Diensthunde, dienstlich zugelassene Waffen sowie unter Verwendung aller anderen Arten von Waffen, wenn keine geeignet erscheinende Dienstwaffe zur Verfügung steht.

Zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung der Flucht einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt wird, ist selbst mit Lebensgefährdung verbundener Waffengebrauch zulässig. Gegen Unbeteiligte ist ein lebensgefährdender Waffengebrauch auch dann zulässig, wenn dies unvermeidbar erscheint, um eine Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten, die die Sicherheit von Personen oder Sachen (Beschädigung von Heeresgut!) gefährden. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (einsatzähnliche Übung) ist der lebensgefährdende Waffengebrauch auch ohne den oben angeführten Voraussetzungen erlaubt.

Der Bundesminister für Landesverteidigung soll ermächtigt werden, per Verordnung ein Platzverbot in einem militärischen Bereich (Umfeld eines Heeresfahrzeuges) auszusprechen, wenn angenommen wird, daß im großen Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder behindert wird, wobei diesbezüglich den militärischen Organen ein Wegweiserecht – also auch mit Zwangsgewalt (Waffengebrauch) – eingeräumt wird.

Lauschangriff und Rasterfahndung

Die militärischen Dienststellen dürfen zur nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr praktisch sämtliche Daten ermitteln, verarbeiten und aktualisieren, wobei die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes wesentlich eingeschränkt werden sollen. Die Datenermittlung über alle Personen, die sich kritisch zum Bundesheer äußern oder verhalten („eine Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres zum Ziel hat“), ist mit der Begründung der Verhinderung gerichtlich strafbarer Handlungen durch Observationen, Einholung von Auskünften und mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten möglich.

Dies bedeutet, daß nach diesem Gesetzesentwurf sich das Militär die Möglichkeit eines völlig unkontrollierten Lauschangriffes einräumen will. Ebenso ist durch die Ermöglichung der Datenermittlung aus anderen nichtmilitärischen Dienststellen sowie deren Verknüpfung jederzeit ein „Rastern“ möglich. Lauschangriff und Rasterfahndung wurden im Bereich des Innenministeriums jahrelang diskutiert und gegen den vehementen Widerstand von Grünen, DatenschützerInnen und BürgerrechtsaktivistInnen nun doch beschlossen – beim Militär sollen sie ohne jegliche Begleitkontrolle und ohne jegliche richterliche Genehmigungspflicht durch die Hintertür Wirklichkeit werden.

Zum Zwecke des Schutzes von Personen und Sachen dürfen Daten auch von Personen, die sich im räumlichen Umfeld aufhalten, ermittelt und verarbeitet werden. Eine Auskunft ist abweichend von der vierwöchigen Frist im Datenschutzgesetz erst binnen drei Monaten zu erteilen und kann mit dem Argument verweigert werden, daß die militärische Sicherheit oder die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres gefährdet oder beeinträchtigt würde – also mit dem selben Argument, mit dem die Daten ermittelt werden können.

Resümee

Zusammengefaßt kann gesagt werden, daß laut diesem Entwurf für ein Militärbefugnisgesetz zwar der konkrete Rahmen für die Heeresgeheimdienste nicht geklärt wird, dafür jedoch eine Serie neuer Befugnisse für das Militär fixiert wird – statt eines Militärbefugnisgesetzes wurde ein Militärermächtigungsgesetz geschaffen.

Mit diesem Gesetz würde ein Staat im Staat errichtet und der Willkür Tür und Tor geöffnet werden. Allein die Tatsache, daß dieser Entwurf die Zustimmung der militärischen Behörden findet, zeigt in erschreckendem Maße, welche demokratische Gesinnung offensichtlich zumindest bei Teilen der Behörden unserer Landesverteidigung vorherrscht, und stärkt daher die Zweifel, wieweit die Militärbehörden die Aufgaben einer umfassenden Landesverteidigung, wie sie in Artikel 9 a Bundes-Verfassungsgesetz festgelegt sind, überhaubt erfüllen wollen, nämlich die Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität und der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der EinwohnerInnen.

In Sachen Neutralität besonders bizarr und unverträglich ist auch die geplante Legitimierung einer Datenweitergabe an ausländische Militärbehörden, sofern dies den Interessen dieser ausländischen Militärbehörden dient.

Nach massiver Kritik von Grünen, Liberalen und SPÖ erklärte der Pressesprecher des Verteidigungsministeriums, daß es sich bei dem Entwurf um ein internes Diskussionspapier für die Regierungsparteien gehandelt hat. Und Fasslabend meinte, man müsse über den Expertenentwurf „in aller Ruhe reden“.

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Erstveröffentlichung im FORVM:
November
1997
, Seite 4
Autor/inn/en:

Sepp Brugger:

Sepp Brugger war als Rechtsanwalt sowie in verschiedenen Funktionen bei den Grünen tätig. Lebt heute als Pensionist und Hausmann in Matrei (Osttirol).

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