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Peter Steyrer

Frauengleichentrechtigung

Das Gesetz zur Ausbildung von Frauen im Heer

Aus dem Gesetzesentwurf zum Thema Frauen ins Heer ist eine Sammelnovelle mit zumindest drei Schwerpunkten geworden. Die um 72 Seiten ausgeweitete Regierungsvorlage durchlief kein Begutachtungsverfahren mehr.

Vom FRAG zum GAFB

Der Beamtenentwurf des Frauenausbildungsverhältnisgesetzes wurde zur Begutachtung ausgeschickt. Er umfaßte – mit Erläuterungen – rund 100 Seiten. Alle Ministerien, Institutionen und relevante Organisationen konnten dazu Stellung nehmen. Die Regierungsvorlage hatte plötzlich insgesamt 172 Seiten. Neben dem Thema Frauen ins Heer wurden noch eine ganze Reihe anderer Materien vorgelegt. Nach Abänderungsanträgen der Regierungsfraktionen wurde aus dem Frauenausbildungsverhältnisgesetz (FRAG) das Gesetz zur Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB).

Frauen ins Heer

49 Gesetze müssen geändert werden, damit auch Frauen ab 1998 in das österreichische Bundesheer integriert werden können. Vom Wehrgesetz bis zum Tierärztegesetz, vom Entsendegesetz bis zum Suchtmittelgesetz, vom Militärstrafgesetz bis zur Gewerbeordnung reichen die Änderungsvorschläge der Verteidigungsjuristen.

Für Frauen wird eine eigene Verfassungsbestimmung zum „freiwilligen Wehrdienst“ geschaffen. Der Legitimationsdruck auf die Wehrpflicht wird dadurch nicht kleiner werden. Konkret soll ein sogenannter „Ausbildungsdienst“ für Frauen eingeführt werden, der ein Jahr dauern und auf dem aufbauend eine Zeit- oder Berufssoldatinnenlaufbahn eingeschlagen werden kann.

Fasslabend bezifferte nach dem Ministerratsbeschluß der Gesetzesvorlage die Zahl der interessierten Frauen mit „mehreren Tausend“. Die Zahl der tatsächlichen Bewerberinnen liegt bei knapp 300. Doch im Heer selbst hegt man begründete Zweifel am Projekt. Selbst Experten der Landesverteidigungsakademie haben in ihrer Broschüre „Frauen und Streitkräfte“ zusammengefaßt, daß die Frauenheeresdebatte gemeinsam mit den Fragen Wehrpflicht, Berufsheer und NATO-Beitritt geführt werden sollte: „Die Frage von Frauen als Soldatinnen wäre überdies innerhalb der laufenden sicherheitspolitischen Diskussion in Österreich um die allgemeine Wehrpflicht und Berufsheer sowie die Einbindung in ein europäisches Sicherheitssystem bzw. den allfälligen Beitritt zu militärischen Sicherheitsbündnissen und Sicherheitsgemeinschaften zu behandeln. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Art und Weise der Implementierung (sic!) weiblicher Soldaten in das Österreichische Bundesheer vom Ausgang dieser Debatte nicht unmaßgeblich abhängig sein werden.“ (Micewski, Edwin: „Frauen und Streitkräfte“, S.62, Lavak 4/97) Trotz dieser Überlegungen der Wehrexperten wurde noch Ende 1997 rasch eine neuverhandelte Regierungsvorlage im Nationalrat beschlossen.

Wäre die Angelegenheit ein tatsächliches Anliegen der Frauenbewegung gewesen, so hätte sie den Weg in den parlamentarischen Gleichbehandlungsausschuß gefunden. Der Zugang für Frauen zum Heer ist jedoch keine Form der Gleichberechtigung. Folgerichtig verhandelte der Landesverteidigungsausschuß das Papier. Gerade die militärischen Strafregime, Disziplin und Drill, denen auch Frauen – die sich gemeldet haben – unterworfen sein werden, machen deutlich, daß es letztendlich nicht um Gleichberechtigung, sondern um diesselbe „Entrechtung“ der Frauen, die ins Heer kommen, geht. In dieser Wehrgesetznovelle ist keinerlei Reformbemühung in Richtung Demokratisierung erkennbar. Trotzdem versuchte der Verteidigungsminister dieses Projekt als großes Frauengleichberechtigungsprojekt zu verkaufen. Tatsächlich ging es um ein Prestigeprojekt anderer Art. um die Ausdehnung des Rekrutierungspotentials und die Befriedigung der Interessen einer kleinen Pressure-Group. Das Interesse der Frauen insgesamt trifft dieses Projekt nicht. Es trägt weder zur sozialen, noch zur individuellen Stärkung der Frauen bei.

Es geht bei der neuen Gesetzesregelung nicht nur um die Aussichten des beruflichen Fortkommens von einigen wenigen Frauen im Heer. Die angeblich daraus hervorgehenden gleichen Karrierechancen für Frauen werden in der Praxis kaum eingelöst werden. Es ging aber in der Debatte auch um die Möglichkeiten zur Verhinderung der Diskriminierung von Frauen. Schon im Vorfeld haben frauendiskriminierende Karikaturen, Kalender, Zeitungscovers u. ä. deutlich gemacht, daß das ganze Projekt von Männern durchaus hähmisch kommentiert und gesehen wird. Dies hatte nicht zuletzt in der Öffentlichkeit schlechthin eine für Frauen mehr als schädliche Wirkung. Nun steht die Befürchtung, daß im Männerbund Heer die Frauendiskriminierung und der Sexismus nicht gerade klein sind. So wie diese Novelle zum Instrument einer ganzen Reihe zusätzlicher militärischer Anliegen wurde, gleichzeitig aber keine Vorkehrungen gegen sexistische Übergriffe getroffen wurden, erscheint die Sache eher als Gefahr denn als Chance für gleiche Rechte von Frauen und Männern.

„Sie will unbedingt zum Heer“
Die Berichterstattung über „Frauen zum Heer“ ist nicht nur in der Kronen-Zeitung durch Herrenwitz geprägt.

Ein Deckmantel für „out of area“-Kampfeinsätze

Der Grundsatzbeschluß über NATO oder Neutralität ist jedoch noch gar nicht getroffen. Der neue § 2 d) des Wehrgesetzes bringt die sogenannte „Friedenssicherung“ – „out of area“-Kampfeinsätze – als vierte Funktion neben die bisherigen der Landesverteidigung, des Katastropheneinsatzes und des Einsatzes im Inneren. Diese selbst vom Verteidigungsminister eingestandene völlig neue strategische Ausrichtung auch auf Militärinterventionen ist mit der Neutralität nicht vereinbar und bricht mit der Tradition der defensiven Milizarmee. Dieser Schritt muß als Vorleistung für einen NATO-Beitritt angesehen werden. Auch die NATO und ihre Partnerschaftsmitglieder orientieren sich hinsichtlich ihrer Strategie verstärkt um: Kollektive Verteidigung hat aufgrund des fehlenden großen Bedrohungsbildes ausgedient. Die Einsätze „out of area“ werden zum Leitfaden der strategischen Orientierung der NATO. Um diese Anpassung an die NATO möglichst unauffällig zu gestalten, kommt diese neue Aufgabe unter der „Tarnkappe“ Frauenausbildungsgesetz ins Haus. „Friedenssicherung“ bringt die wesentliche strategische Umorientierung.

Ein Antrag der Grünen, die Friedenssicherung mit Friedenserhaltung gleichzusetzen und Kampfeinsätze auszuschließen wurde von allen anderen Parlamentsfraktionen abgelehnt. Daß dieser Funktionswandel unter dem Titel des „Frauenausbildungsverhältnisgesetzes“ von der Regierung dem Parlament vorgelegt wurde unterstreicht, daß das Verteidigungsministerium jede grundsätzliche und offene Diskussion über Aufgaben, Sinn und Zweck des Heeres vermeiden will.

Zeitsoldaten werden Vertragsbedienstete

Die Militärpersonen auf Zeit können nach dieser Wehrgesetznovelle in den Normaldienst übernommen werden und sollen nach der Besoldungsreform 1994 entlohnt werden. Das Prinzip der Pragmatisierung für Berufssoldaten kommt somit auf den Prüfstand. Der Umbau in Richtung eines immer höheren Grades an Berufssoldaten wird damit vorangetrieben. Diese Stärkung der professionellen Teile des Bundesheeres eröffnet alle Möglichkeiten, Interventionsstreitkräfte aufzubauen. Auch diese Gesetzesänderung schafft also auf der Ebene der Heeresstruktur die Voraussetzung für eine hochprofessionelle NATO-Truppe. Auf nichtpragmatisierte Soldaten im Status von Vertragsbediensteten ist im Übrigen wesentlich leichter Druck auszuüben, sich an einer Intervention zu beteiligen, als auf einen Pragmatisierten. So werden auch dienstrechtlich Voraussetzungen geschaffen, eine richtige Söldnertruppe einrichten zu können.

Die Republik hat so alle Nachteile (demokratiepolitische, volkswirtschaftliche, budgetpolitische) der Wehrpflicht und einer Berufsarmee zu tragen.

Militärstrafbestimmungen bleiben

Zur in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Erhöhung der Verwaltungsstrafen um das Dreifache, stellte das Justizministerium fest: „Solange nun allfällige Erfahrungen des BmLV und der Stellungsbehörden nicht erweisen, daß mit dem derzeit vorgesehenen Strafrahmen von 30.000 Schilling nicht das Auslangen gefunden werden kann, erscheint eine Anhebung desselben im vorgeschlagenen Ausmaß einigermaßen willkürlich.“ Die Verdreifachung der Strafen im Wehrgesetz wurde noch durch einen Abänderungsantrag abgewendet, ebenso eine Senkung der Entgelte für Soldaten um bis zur Hälfte. Was aber wie bisher bleibt, ist eine Militärstrafgesetzgebung, die bei weitem nicht an das normale Strafrecht angepaßt wurde. Die Frauen, die sich zum Dienst ins Heer melden, werden also ebenso wie ihre männlichen Kollegen von wesentlichen Grund- und Freiheitsrechten ausgeschlossen bleiben. Das Militärstrafgesetz hält weiterhin den außerordentlichen Zwangscharakter der Institution aufrecht. Für viele Betroffene bedeutet das Kriminalisierung wegen Bagatelldelikten.

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Erstveröffentlichung im FORVM:
März
1998
, Seite 17
Autor/inn/en:

Peter Steyrer:

Dr. phil, Kommunikationswissenschaft und Philosophie, war langjähriger Aktivist und „tragende Säule“ der ARGE für Wehrdienstverweigerung, Gewaltfreiheit und Flüchlingsbetreuung. Seit 1999 EU-Koordinator des Grünen Klubs im Parlament. Redaktionsmitglied von Context XXI (ZOOM) bis März 1999.

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